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Organisation der Gerichte oder ihrer Bezirke noͤthig wird, nur geschehen, wenn
sie durch das Interesse der Rechtspflege dringend geboten ist.
Faͤlle dieser Art sind insbesondere, wenn durch die Schuld des Richters,
welche jedoch dessen Dienstentlassung nicht begruͤndet, zwischen ihm und anderen
Mitgliedern des nämlichen Gerichtes Beziehungen entstanden sind, die ein er-
sprießliches Zusammenwirken verhindern, oder wenn sonstige Ursachen, welche
die Dienstentlassung nicht begruͤnden, die amtliche Wirksamkeit des Richters in
seiner bisherigen Stelle wesentlich stören oder gefährden, und genügende Gründe
u der Annahne vorliegen, daß jene Umstände der amtlichen Wirksamkeit des
Richters in einer anderen Stelle nicht entgegenstehen werden.
F. 54.
Wenn zwischen Richtern, welche bei dem nämlichen Gerichte angestellt
sind, ein Schwäagerschafts-Verhälkniß bis zum dritten Grade einschließlich ent-
steht, so muß sich dersenige, durch dessen Berhelkachung ein solches Verhältniß
eingetreten ist, die Versetzung auf eine andere Stelle gefallen lassen.
F. 55.
Die unfreiwillige Versetzung kann nur in ein anderes Richteramt von
gleichem Range und Gehalte erfolgen; hat der Richter dazu nicht auf die in
dem H. 54. begeichnete Weise Veranlassung gegeben, oder findet sie ohne seine
Schuld statt G. 53.), so müssen ihm die vorschriftsmaßigen Versetzungskosten
gewährt werden.
S. 50.
Die unfreiwillige Versetzung kann nur auf Grund eines von dem ober-
sten Gerichtshofe in einer Plenarversammlung gefaßten Beschlusses erfolgen,
welcher erklärt, daß der Fall der Versetzung vorliege. Der Gerichtshof kann
einen solchen Beschluß nur fassen, wenn der Staatsanwalt bei demselben,
unter Vorlegung eines ihm von dem Justlizminister dazu ertheilten Befehles,
seinen Antrag darauf richtet.
Der Antrag kann auch im Laufe einer bei dem Gerichtshofe schweben-
den Disziplinaruntersuchung gestellt werden.
Handelt es sich um eine Versetzung aus dem Bereiche des Ober-Tribu-
nales in den des Rheinischen Revisions= und Kassationshofes, oder umgekehrt,
so treten beide Gerichtshöfe zusammen.
K. 57.
Bevor dem Antrage des Staatsanwaltes slatt gegeben werden kann,
muß außer dem im zweiken Absatze des F. 56. vorgesehesen Falle der betref-
fende Richter, unter Mittheilung des Antrages, mit einer vierwöchentlichen
Hit aur schriftlichen Erklärung darüber aufgefordert werden. Ein weiteres
erfahren findet nicht statt.
Funf-