Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1849. (40)

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(Nr. 3148.) Verordnung, betreffend die Dienstvergehen der nicht richterlichen Beamten, die 
Versetzung derselben auf eine andere Stelle oder in den Ruhestand. Vom 
11. Juli 1849. 
Wir Friedrich Wilhelm, von Gottes Gnaden, Koͤnig von 
Preußen 2c. 2c. 
verordnen nach dem Antrage Unseres Staatsministeriums, auf Grund des Ar- 
tikels 105. der Verfassungsurkunde, was folgt: 
S. 1. 
Die gegenwärtige Verordnung findet, unter den darin ausdrücklich ge- 
machten Beschränkungen, auf alle in unmittelbarem oder mittelbarem Staats- 
dienste stehenden Beamten Anwendung, die nicht unter die Bestimmungen der 
die Richter berreffenden Verordnung vom 10. Juli d. J. fallen. Sie #l nicht 
amwendbar auf Geistliche und Kirchenbeamte. 
Erster Abschnitt. 
Allgemeine Bestimmungen über Dienstvergehen und deren 
Bestrafung. 
K. 2. 
Dienstvergehen ist jede Verletzung der Pflichten, welche dem Beamten Deeben 
durch sein Amt auferlegt werden. überhaugt. 
Zu diesen Pflichten gehört, daß der Beamte sich durch sein Verhalten 
in und außer dem Amte der Achtung, des Ansehens und des Vertrauens wür- 
dig beweise, die sein Beruf erfordert. 
g. 3. 
Amtsverbrechen, wegen welcher eine Bestrafung nach den bestehen= umtsverbre- 
den Gesetzen auf Grund eines gerichtlichen Verfahrens statt findet, sind nur ## 
diejenigen Verletzungen der Amtspflicht, welche mit einer Strafe des gemeinen 
Strafrechts bedroht sind, dieselbe bestehe in Freiheitsstrafe oder einer schwere- 
ren Strafe, in immerwährender oder zeitiger Unfähigkeir u öffentlichen Aem- 
tern, oder in einer anderen immerwährenden oder zeiltigen Entziehung oder Ein- 
schränkung staatsbürgerlicher Rechte, in Stellung unter Polizeiaufsicht oder in 
einer solchen Geldbuße, deren Höhe sich nach der Größe des verursachten Scha- 
dens oder des gesuchten Gewinnes richtet. 
Diese Bestimmung findet Anwendung ohne Rücksicht darauf, ob die 
Handlung blos mit einer Strafe des gemeinen Strafrechtes oder zugleich mit 
der Dienstentlassung oder einer anderen der im H. 5. Nr. 1. und 2. bezeichne- 
ten Strafen bedrobt ist; sie ist auch in den Fällen anwendbar, wo als Ver- 
(. u148.) 43“ schär-
	        
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