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. 54.
Die zur Einleisung der Disziplinaruntersuchung ermächtigte Behörde Suspension
kann die Suspension, sobald gegen den Beamten ein gerichtliches Strafver- sh r
fahren eingeleitet, oder die Einleitung einer Disziplinaruntersuchung verfügt "v
wird, oder auch demnächst im ganzen Laufe des Abrfatrens verfügen.
K. 55.
Der suspendirte Beamte behält während der Suspension die Hälfte Einffoß ver
seines Diensteinkommens; ist aber wider ihn in erster Instanz der Verlust des F##sbenses
Amtes verhängt, oder ist dieser Verlust eine gesetzliche Folge des ergangenen Dienstein-
Urtheils, so wird ihm von der Zeit der Publikation des Urtheils oder der Ent= kommen.
scheidung an bis zur rechtskraftigen Entscheidung der Sache nur der zum
nothdürftigen Unterhalte erforderliche Betrag, der jedoch niemals die Hälfte
des Diensteinkommens übersteigen darf, verabreicht.
Auf die für Dienstunkosten besonders angesetzten Betrage ist bei Berech-
nung der Hälfte des Diensteinkommens keine Rücksicht zu nehmen.
Aus dem innebehaltenen Theile des Diensteinkommens sind die Kosten
der Stellvertretung des Angeschuldigten und des Unrersuchungsverfahrens zu
bestreiren.
. 56.
Der zu den Kosten G. 55) nicht verwendete Theil des Einkommens wird
dem Beamten nachgezahlt, wenn das Verfahren nicht den Verlust des Amtes
zur Folge gehabt hat.
Erinnerungen über die Verwendung des Einkommens stehen dem Be-
amten nicht zu; wohl aber ist ihm auf Verlangen eine Nachweisung über diese
Verwendung zu ertheilen.
K. 57.
Wird der Beamte freigesprochen, so muß ihm der innebehaltene Theil
des Diensteinkommens vollständig nachgezahlt werden.
9. ö8.
Wenn Gefahr im Verzuge ist, kann einem Beamten auch von solchen Vorläufige
Vorgesetzten, die seine Suspension zu verfuͤgen nicht ermaͤchtigt sind, die Aus- Untersagung
uͤbung der Amtsverrichtungen vorlaͤufig untersagt werden; es ist aber daruͤber so- E
fort an die höhere Behörde zu berichten. Amtsver-
#chtungen.
Vierter Abschnitt.
Nähere und besondere Bestimmungen in Betreff der Beamten
der Justizver waltung.
g. 59.
Hinsichtlich der Beamten der Juslizverwaltung, welche kein Richteramt
bekleiden, gelten die nachfolgenden näheren Bestimmungen.
(Nr. 3148.) . 60.
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