Aullage-Pro-
15.
Staatsan--
waltschast.
Verhältnit d.
Staaksanwalt--
Geem
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(N. 30½W.), Werortunz tö dir Einführung des masbichen und ösfemelchen Merfuhens
ml Geschworenen in Umt#rrsüchungssachen. Bom 3. Janmer 18.8#.
Wir Friedrich Wilhelm, von Gottes Gnaden, König von
Preußen 2c. 2c.
verordnen in Ausführun der Artikel 92. und 93. und auf Grund des Artikels
105. der Werkassangsurkunde für den ganzen 1sng Unserer Monarchie mit
Avsschlatz des Bezieks des Appellationsgerichtshofes zu Coln auf den Antrag
Unserrs Sraarsministeriums, wüs folgt:
Abschnitt l.
Allgemeine Vorschriften über das Ver fahren bei Unter suchungen.
. 1.
Die Gerichte sollen bei Einleitung und Führung der Untersuchungen we-
gen elner esetzesuͤbertretung nicht ferner von Amtswegen, sondern nur auf
wWhobene Anklage einschreiten.
8. 2.
Bei jedem Appellationsgericht soll ein Ober-Staatsanwalt und fuͤr jedes
eis- oder Stattgeriche ein Staatsamwalt aus der Zahl der gn böheren
schteramte befähigten Beamten bestellt werden, dessen amtlicher Beruf es ist,
Verbrechen die Ermittelung der Thäter herbeizuführen, und dieselben vor
ericht zu verfolgen.
Jedem Staatsanwalte sind, so weit das BVedürfniß es erfordert, vom
Justizminister Gehülfen beizuordnen, welche unter seiner Aufsicht stehen und sei-
nen Umweisun en Folge leisten müssen, überall aber, wo sie für ihn auftreten,
zu allen Verrichtungen detselben berechtigr sind.
. His.
DieObenStaatsanwalkhStaatsanwalskeunbdekenGehülfengehdken
nicht zu den richterlichen Beamten. Sie find in ihrer Amtsführung nicht der
Aufsicht der Gerichte, sondern die Staatsamwalrte der Aufsicht des Ober-
Staatsanwalts und dieser mit ihnen der des Justizministers unterworfen, dessen
Anweisungen sie nachzukommen haben. Die definitive Ernennung der Ober-
Staatsanwalte und Staatsanwalte erfolgt durch Uns auf den Antrag des
Justizministers.
G. 4.
Den Polizeibehörden und anderen Sicherheitsbeamten verbleibt die ihnen
gesetzlich obliegende Verpflichtung, Verbrechen nachzuforschen und alle keinen
Aufschub gestattenden vorbereitenden Anordnungen zur Aufklärung der Sache
und vorlaufigen Haftnahme des Thäters mit Beobachtung der Vorschriften des