Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1849. (40)

Aullage-Pro- 
15. 
Staatsan-- 
waltschast. 
Verhältnit d. 
Staaksanwalt-- 
Geem 
— 14 — 
(N. 30½W.), Werortunz tö dir Einführung des masbichen und ösfemelchen Merfuhens 
ml Geschworenen in Umt#rrsüchungssachen. Bom 3. Janmer 18.8#. 
Wir Friedrich Wilhelm, von Gottes Gnaden, König von 
Preußen 2c. 2c. 
verordnen in Ausführun der Artikel 92. und 93. und auf Grund des Artikels 
105. der Werkassangsurkunde für den ganzen 1sng Unserer Monarchie mit 
Avsschlatz des Bezieks des Appellationsgerichtshofes zu Coln auf den Antrag 
Unserrs Sraarsministeriums, wüs folgt: 
Abschnitt l. 
Allgemeine Vorschriften über das Ver fahren bei Unter suchungen. 
. 1. 
Die Gerichte sollen bei Einleitung und Führung der Untersuchungen we- 
gen elner esetzesuͤbertretung nicht ferner von Amtswegen, sondern nur auf 
wWhobene Anklage einschreiten. 
8. 2. 
Bei jedem Appellationsgericht soll ein Ober-Staatsanwalt und fuͤr jedes 
eis- oder Stattgeriche ein Staatsamwalt aus der Zahl der gn böheren 
schteramte befähigten Beamten bestellt werden, dessen amtlicher Beruf es ist, 
Verbrechen die Ermittelung der Thäter herbeizuführen, und dieselben vor 
ericht zu verfolgen. 
Jedem Staatsanwalte sind, so weit das BVedürfniß es erfordert, vom 
Justizminister Gehülfen beizuordnen, welche unter seiner Aufsicht stehen und sei- 
nen Umweisun en Folge leisten müssen, überall aber, wo sie für ihn auftreten, 
zu allen Verrichtungen detselben berechtigr sind. 
. His. 
DieObenStaatsanwalkhStaatsanwalskeunbdekenGehülfengehdken 
nicht zu den richterlichen Beamten. Sie find in ihrer Amtsführung nicht der 
Aufsicht der Gerichte, sondern die Staatsamwalrte der Aufsicht des Ober- 
Staatsanwalts und dieser mit ihnen der des Justizministers unterworfen, dessen 
Anweisungen sie nachzukommen haben. Die definitive Ernennung der Ober- 
Staatsanwalte und Staatsanwalte erfolgt durch Uns auf den Antrag des 
Justizministers. 
G. 4. 
Den Polizeibehörden und anderen Sicherheitsbeamten verbleibt die ihnen 
gesetzlich obliegende Verpflichtung, Verbrechen nachzuforschen und alle keinen 
Aufschub gestattenden vorbereitenden Anordnungen zur Aufklärung der Sache 
und vorlaufigen Haftnahme des Thäters mit Beobachtung der Vorschriften des
	        
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