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+. 77.
Wenn ein ODisziplinarrath oder ein Ehrenrath eine Disziplinarunter-
suchung in Fällen, wo sie start sinden sollte, nicht einleiter, oder wenn er die
Erledigung einer eingeleileten Untersuchung in einer dem Dienste nachtheiligen
Weise verzögert, so kann das Appellationsgericht durch einen in der Plenar-
Versammrm gefaßten Beschluß die Sache zur Untersuchung und Entscheidung
an sich ziehen.
Zum Zwecke der Beschlußnahme hierüber kann der Erste Präsidenk eine
Menarversammlung berufen; sie muß berufen werden, wenn eine Abtheilung
des Gerichtes es begehrk, oder wenn der Staatsanwalt seinen mit Gründen
unterstützten schriftlichen Antrag darauf richtet.
S. 78.
Wenn das Appellationsgericht die Sache an sich zieht, so beauftragt
dessen Erster Prdsident einen Richter mit der Voruntersuchung, und es kom-
men die Besiimmungen des zweiten und dritten Abschnittes der die Richter
betreffenden Verordnung vom 10. Juli d. J. zur Anwendung.
Die Berufung steht dem Staaksanwalte bei dem Appellationsgerichte
gegen jedes Endurtheil, und dem Angeschuldigten gegen jedes Urtheil zu, wel-
ches auf eine Geldbuße von mehr als einhundert Thalern, oder Dienstent-
lassung, oder welches auf Suspension oder Verlust der Eigenschaft als Advokat
oder Anwalt lautet.
K. 79.
So lange für die Rechtsanwalte bei den obersten Gerichtshöfen ein
Ehrenrath oder Disziplinarrath nicht besteht, werden die Disziplinarsachen von
dem obersten Gerichkshofe nach den Bestimmungen des zweiten und dritten
Abschnittes der die Richter betreffenden Verordnung vom 10. Juli d. J. erledigt.
. 80.
Hinsichrlich der Disziplinarstrafen kommt in Fällen der G. 78. 79. und
81. die Verordnung vom 30. April 1847., und bei dem Rbeinischen Reoisions-
und Kassationshofe, sowie bei den übrigen Rheinischen Gerichten die Verord-
nung vom 7. Juni 1844. zur Anwendung.
S. 81.
Dienstvergehen Wenn Dienstvergehen eines Advokaten oder Rechtsanwaltes in der Sitzung
der Adboka- eines obersien Gerichtshofes, eines Appellationsgerichtes, eines Schwurgerichts-
bnn hofes, eines Landgerichtes, Kreisgerichtes oder Stadtgerichtes vorfallen, so ist
walte in den das Gericht, welches die Sitzung hält, selbst wenn es nur eine Abtheilung des
Sihungen. ganzen Gerichtes bildet, befugt, über diese Vergehen sofort oder in einer fort-
esetzten Sitzung zu erkennen. Dieselbe Befugniß hat das Gericht, oder die
Abtheilung desselben, in Ansehung der in der Sitzung ermiktelten Vergehen,
wenn darüber sofort erkannt werden kann.
8S2.