Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1849. (40)

— 266 — 
+. 77. 
Wenn ein ODisziplinarrath oder ein Ehrenrath eine Disziplinarunter- 
suchung in Fällen, wo sie start sinden sollte, nicht einleiter, oder wenn er die 
Erledigung einer eingeleileten Untersuchung in einer dem Dienste nachtheiligen 
Weise verzögert, so kann das Appellationsgericht durch einen in der Plenar- 
Versammrm gefaßten Beschluß die Sache zur Untersuchung und Entscheidung 
an sich ziehen. 
Zum Zwecke der Beschlußnahme hierüber kann der Erste Präsidenk eine 
Menarversammlung berufen; sie muß berufen werden, wenn eine Abtheilung 
des Gerichtes es begehrk, oder wenn der Staatsanwalt seinen mit Gründen 
unterstützten schriftlichen Antrag darauf richtet. 
S. 78. 
Wenn das Appellationsgericht die Sache an sich zieht, so beauftragt 
dessen Erster Prdsident einen Richter mit der Voruntersuchung, und es kom- 
men die Besiimmungen des zweiten und dritten Abschnittes der die Richter 
betreffenden Verordnung vom 10. Juli d. J. zur Anwendung. 
Die Berufung steht dem Staaksanwalte bei dem Appellationsgerichte 
gegen jedes Endurtheil, und dem Angeschuldigten gegen jedes Urtheil zu, wel- 
ches auf eine Geldbuße von mehr als einhundert Thalern, oder Dienstent- 
lassung, oder welches auf Suspension oder Verlust der Eigenschaft als Advokat 
oder Anwalt lautet. 
K. 79. 
So lange für die Rechtsanwalte bei den obersten Gerichtshöfen ein 
Ehrenrath oder Disziplinarrath nicht besteht, werden die Disziplinarsachen von 
dem obersten Gerichkshofe nach den Bestimmungen des zweiten und dritten 
Abschnittes der die Richter betreffenden Verordnung vom 10. Juli d. J. erledigt. 
. 80. 
Hinsichrlich der Disziplinarstrafen kommt in Fällen der G. 78. 79. und 
81. die Verordnung vom 30. April 1847., und bei dem Rbeinischen Reoisions- 
und Kassationshofe, sowie bei den übrigen Rheinischen Gerichten die Verord- 
nung vom 7. Juni 1844. zur Anwendung. 
S. 81. 
Dienstvergehen Wenn Dienstvergehen eines Advokaten oder Rechtsanwaltes in der Sitzung 
der Adboka- eines obersien Gerichtshofes, eines Appellationsgerichtes, eines Schwurgerichts- 
bnn hofes, eines Landgerichtes, Kreisgerichtes oder Stadtgerichtes vorfallen, so ist 
walte in den das Gericht, welches die Sitzung hält, selbst wenn es nur eine Abtheilung des 
Sihungen. ganzen Gerichtes bildet, befugt, über diese Vergehen sofort oder in einer fort- 
esetzten Sitzung zu erkennen. Dieselbe Befugniß hat das Gericht, oder die 
Abtheilung desselben, in Ansehung der in der Sitzung ermiktelten Vergehen, 
wenn darüber sofort erkannt werden kann. 
8S2.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.