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buch) und der Civilbeamten der Militairverwaltung ist die Militair--Inten-
dantur die entscheidende Disziplinarbehörde erster Instanz (F. 20. Nr. 2.),
wenn der Angeschuldigte ein ihr untergeordneter Beamter ist.
g. 86.
Ist der Beamte der Militair-Intendantur nicht untergeordnet, so verfuͤgt
der kommandirende General des Armeekorps die Einleitung der Untersuchung
und ernennt den Kommissar. Die entscheidende Disziplinarbehoͤrde erster In-
stanz ist die Militair-Disziplimar-Kommission.
S. 87.
Die Militair-Disziplinar-Kommission hat ihren Sitz am Gamnisonorte
des Generalkommando's und besteht für jedes Armeekorps aus einem Ober-
sten als Vorsitzenden und sechs anderen Mitgliedern, von welchen drei zu den
Stabsoffizieren, Hauptleuten oder Rittmeistern, die übrigen zu den oberen Be-
amten der Militairverwaltung gehören müssen. Ist der Angeschuldigte ein
Militairarzt, so sollen die drei letztgenannten Mitglieder der Kommission stets
Militair-Oberärzte sein.
Die Mitglieder der Kommisston werden von dem Kriegsminister ernannt.
g. 88.
Die Verrichtungen der Staatsanwaltschaft bei den Militair-Intendan-
turen und Militair-Disziplinar-Kommissionen werden von dem Korps-Audiceur
oder einem anderen durch den Kriegsminister bezeichneten Auditeur wahrge-
nommen.
. 89.
In Betreff der Verfügung von Oigsziplinarstrafen, die nicht in der Ent-
sernung aus dem Amte bestehen, gegen Militairbeamte kommen die auf diese
Beamten bezüglichen besonderen Bestimmungen zur Anwendung.
Dasselbe gilt von der Amtssuspension aller Beamten der Militairver=
waltung im Falle des Krieges.
Siebenter Abschnitt.
Besondere Bestimmungen in Betreff der Entlassung von Beamten,
welche auf Widerruf angestellt sind, der Referendarien u. (. w.
F. 90.
Beamte, welche auf Probe, auf Kündigung, oder sonst auf Widerruf
angestellt sind, können ohne ein förmliches Diseziplinarverfahren von der Be-
hörde, welche ihre Anstellung verfügt hat, entlassen werden.
Waren sie vorher in einem anderen Amte ohne einen solchen Vorbehalt
angestellt, so kann die Entlassung aus dem Amre ohne förmliches Disziplinar=
verfahren nicht verhängt werden.
Dem auf Grund der Kündigung entlassenen Beamten ist in allen Fäl-
len