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Das Rechtsmittel ist nur dann begruͤndet:
1) wenn das angefochtene Erkenntniß einen Rechtssrundsatz verletzt, dieser
möge auf einer ausdrücklichen Vorschrift des Gesetzes beruhen, oder aus
dem Sinne und Zusammenhange der Gesetze hervorgehen, oder wenn
dasselbe einen solchen Grundsatz in Fällen, wofür er nicht bestimmt ist,
in Anwendung bringt;
2) wenn es eine nach dem in den betreffenden Bezirken bestehenden Rechte
und dieser Verordnung als wesentlich zu betrachtende Prozeßvorschrift
verletzt.
g. 61.
Die Einlegung der Nichtigkeitsbeschwerde halt die Vollstreckung des an-
gefochtenen Erkenntnisses nicht auf, es sei denn, daß durch die Vollstreckung
ein unersetzlicher Schaden entstände.
Es ist jedoch der Verurtheilte die streitige Sache oder Sunme in ge-
richtlichen Gewahrsam zu geben, und, wenn der Prozeß andere Verpflichtun-
gen zum Gegenstande hat, eine vom Richter festzusetzende Kaution zu bestellen
und sich dadurch vor der wirklichen Vollstreckung des Erkenntnisses zu schützen
befugt.
8 Wird die Nichtigkeitsbeschwerde verworfen, so ist der Tag der Insinua-
tion des angefochtenen Erkenntnisses als der Tag der Rechtskraft anzusehen.
§. 62.
Im Uebrigen treten für das Verfahren die für die Appellationsinstanz
gegebenen Bestimmungen mit den im K. 58. vorgeschriebenen Maaßgaben in
Anwendung.
g. 63.
Bei der Entscheidung legt der Richter das in dem angefochtenen Er-
kenntniß als feststehend angenommene Sachverhältniß lediglich zum Grunde, in
sofern letzteres nicht den Gegenstand der Nichtigkeitsbeschwerde selbst ausmacht.
Wird die Beschwerde gegründet gefunden, so vernichret das Gericht das
angefochtene Erkenntniß, schlägt die Kosten desselben nieder, kompensirt die
Kosten des Nichtigkeitsverfahrens, verordnet zugleich die Erstattung des Ge-
leisteten und erkennt in der Sache selbst, sowie über die Kosten des früheren
Verfahrens anderweitig definitiv, oder verweiset, wenn in Folge der ausge-
sprochenen Vernichkung eine neue Ausmittelung nothwendig wird, die Sache
zu dieser Ermittelung und zur nochmaligen Entscheidung in die betreffende
Instanz zurück.
V. Von dem Rechtsmittel des Rekurses.
K. 64.
Der Rekurs wird nur gegen die vom Gerichte erster Instanz erlassenen
Erkenntnisse, in sofern der Gegenstand der Beschwerde nicht funfzig Thaler über-
steigt,