Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1849. (40)

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Das Rechtsmittel ist nur dann begruͤndet: 
1) wenn das angefochtene Erkenntniß einen Rechtssrundsatz verletzt, dieser 
möge auf einer ausdrücklichen Vorschrift des Gesetzes beruhen, oder aus 
dem Sinne und Zusammenhange der Gesetze hervorgehen, oder wenn 
dasselbe einen solchen Grundsatz in Fällen, wofür er nicht bestimmt ist, 
in Anwendung bringt; 
2) wenn es eine nach dem in den betreffenden Bezirken bestehenden Rechte 
und dieser Verordnung als wesentlich zu betrachtende Prozeßvorschrift 
verletzt. 
g. 61. 
Die Einlegung der Nichtigkeitsbeschwerde halt die Vollstreckung des an- 
gefochtenen Erkenntnisses nicht auf, es sei denn, daß durch die Vollstreckung 
ein unersetzlicher Schaden entstände. 
Es ist jedoch der Verurtheilte die streitige Sache oder Sunme in ge- 
richtlichen Gewahrsam zu geben, und, wenn der Prozeß andere Verpflichtun- 
gen zum Gegenstande hat, eine vom Richter festzusetzende Kaution zu bestellen 
und sich dadurch vor der wirklichen Vollstreckung des Erkenntnisses zu schützen 
befugt. 
8 Wird die Nichtigkeitsbeschwerde verworfen, so ist der Tag der Insinua- 
tion des angefochtenen Erkenntnisses als der Tag der Rechtskraft anzusehen. 
§. 62. 
Im Uebrigen treten für das Verfahren die für die Appellationsinstanz 
gegebenen Bestimmungen mit den im K. 58. vorgeschriebenen Maaßgaben in 
Anwendung. 
g. 63. 
Bei der Entscheidung legt der Richter das in dem angefochtenen Er- 
kenntniß als feststehend angenommene Sachverhältniß lediglich zum Grunde, in 
sofern letzteres nicht den Gegenstand der Nichtigkeitsbeschwerde selbst ausmacht. 
Wird die Beschwerde gegründet gefunden, so vernichret das Gericht das 
angefochtene Erkenntniß, schlägt die Kosten desselben nieder, kompensirt die 
Kosten des Nichtigkeitsverfahrens, verordnet zugleich die Erstattung des Ge- 
leisteten und erkennt in der Sache selbst, sowie über die Kosten des früheren 
Verfahrens anderweitig definitiv, oder verweiset, wenn in Folge der ausge- 
sprochenen Vernichkung eine neue Ausmittelung nothwendig wird, die Sache 
zu dieser Ermittelung und zur nochmaligen Entscheidung in die betreffende 
Instanz zurück. 
V. Von dem Rechtsmittel des Rekurses. 
K. 64. 
Der Rekurs wird nur gegen die vom Gerichte erster Instanz erlassenen 
Erkenntnisse, in sofern der Gegenstand der Beschwerde nicht funfzig Thaler über- 
steigt,
	        
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