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ober mit mehreren dieser Strafen zugleich bedroht sind, erfolgt burch kommissa-
risch dazu bestellte Einzelrichter mit Zuziehung eines Gerichtsschreibers.
Die Kompetenz der Einzelrichter tritt auch dann ein, wenn neben diesen
Strafen zugleich auf Ehrenstrafen zu erbenmen ist.
Ausgeschlossen von der JZustandigkeit der Einzelrichter bleiben jedoch die
Fälle, in welchen entweder zugleich auf Verlust von Aemrern, Titeln oder
Würden, oder des Rechts zum selbstständigen Gewerbebetriebe zu erkennen ist,
oder in welchen die Berrhelung für den Verbrecher den Verlufst von Ehren-
vechten oder des Bürgerrechts nach den gesetzlichen Bestimmungen unbedingt
zur Folge hat.
9. 28.
Die Geschaͤfte des Staatsanwalts werden bei ben 1nterstchungen dieser
Ark von Beamten verwaltet, welche der Regierungspräsident nach Anhörung
des Ober-Staatsanwalts kommissarisch hierzu ernennt, und über deren Amts-
führung der Ober-Staaksanwalt die Aufsicht zu führen hat. Ueber Beschwer-
den, welche gegen diese Beamten wegen verweigerter Erhebung von Anklagen
geführr werden, hat der Ober-Staatsamwalt zu entscheiden.
Im Uebrigen findet Alles, was über die Pflichten und Befugnisse der
Staaksanwalte, über deren Verhältniß zu den Gerichten, sowie über die Noth=
wendigkeit ihrer Zuziehung bei der Verzandlung vor dem erkennenden Richter
bestimme ist, auch auf diese Polizeianwalte Anwendung.
S. 29.
Die Anklage kann schriftlich oder mündlich angebracht werden.
9. 30.
Wird dem Richter beim Eingange der Anklage zugleich der Angeklagte
vorgefuͤhrt, und gesteht derselbe die ihm angeschuldigte That, oder sind die
Beweismittel fuͤr die Anklage und Vertheidigung zur Hand so har der Rich-
ter 3 der Regel auf der Stelle die Untersuchung zu führen und das Urtheil
zu faͤllen.
Ist der Angeklagte verhaftet, so muß dessen Vorfuͤhrung beim Ein-
gange der Anklage sofort geschehen.
g. 31.
Kann im Falle des §F. 30. das Urtheil nicht sogleich gefaͤllt werden, der
Angeklagte ist aber verhaftet, so muß derselbe sogleich uͤber die zu seiner Ver-
theidigung dienenden Beweismittel vernommen, und hierauf zum muͤndlichen
Verfahren und zur Entscheidung der Sache ein möglichst naher Termin anbe-
raumt werden, zu welchem die beiderseits über bestimmte Thatsachen vorge-
schlagenen Zeugen vorzuladen sind, in sofern der Richter die Umstände, über
welche sie vorgeschlagen sind, für wesentlich erachtet.
g. 32.
Kann der Angeklagte nicht sofort vorgefuͤhrt werden, so ist derselbe jum
(Kr. 3087.) 3* muͤnd-