— 21 —
dehuschreiben ist. Der Richter und der Gerichtsschreiber haben dieses Proto-
koll zu vollziehen.
g. 38.
Die Untersuchung und die Entscheidung ersier Instanz erfolgt mit Zuzie= 2. Bei Da#-
hung eines Gerichtsschreibers durch Gerichtsabtheilungen, welche aus drei Mit-brechen.
gliedern bestehen, in Ansehung
1) derjenigen im F. 27. bezeichneten Vergehen, welche in der Schlußbestim-
mang. desselben von der Kompetenz der Einzelrichter ausgeschlossen wor-
en sind;
2) derjenigen Verbrechen, welche in den Gesetzen mit
Geldbuße, deren höchsies Maaß 50 Rthlr. übersteigt,
oder
Freiheitsstrafe, deren hoͤchstes Maaß sechs Wochen, jedoch nicht drei
Jahre uͤbersteigt,
oder
mit diesen beiden Strafen zugleich bedroht sind, auch wenn sie noch
außerdem den Verlust von Aemtern, Ehren= oder anderen Rechten
gesetzlich zur Folge haben; .
3) solcher Amtsverbrechen, welche entweder nur mit Amtsentsetzung, Kassa-
tion und Unfähigkeits-Erklärung zu allen öffentlichen Aemtern, oder zwar
noch außerdem mit Strafen bedroht sind, welche aber die zu 2. erwähn-
ten Strafen nicht übersteigen;
4) des zweiten und dritten großen gemeinen, oder unker erschwerenden Um-
ständen begangenen und des ersten gewaltsamen Oiebstahls. 5n
In denjenigen Landeskheilen, in welchen das Allgemeine Landrecht nicht
Gesetzeskraft hat, enrscheidet rücksichtlich der Kompetenz zu Nr. 1. 2. 3. das
durch Gerichtsgebrauch hergebrachte Strafmaaß, in hiernach zweifelhaften Fäl-
len aber die Bestimmung des Allgemeinen Landrechts.
F. 39.
Zur förmlichen Eröôffnung der Untersuchung gegen eine bestimmte Person
isi erforderlich:
1) eine vom Sraatsanwalt abzufassende Anklageschrift, welche enthallen
muß: den Namen des Angeklagten, eine Darstellung der ihm zur Last
gelegten That, die Beweismittel dafür, insbesondere die Namen der Be-
lastungszeugen, deren Abhörung der Staatsanwalt verlangt, und die
Bezeichnung des Verbrechens, dessen der Angeklagte beschuldigt wird;
2) ein auf Grund dieser Anklageschrift die Eröffnung der Untersuchung
anordnender Beschluß der Gerichtsabtheilung, in welchem der Name des
Angeklagten und das ihm angeschuldigte Verbrechen zu bezeichnen sind.
S. 40.
Die Berathung und Beschlußnahme der Gerichtsabtheilung darüber, ob
auf die Anklage die Untersuchung zu eröffnen sei, erfolgt ohne Beisein des Staats-
anwalts.
(Nr. 3087.) Er-