Antrage einversianden erklaͤrt, die Zuruͤcklegung der Akten, auch sofern der Beschuldigte
verhaftet ist, dessen Freilassung zu verfuͤgen.
Erachtet aber der Staatsanwalt ober das Gericht die foͤrmliche Einleitung
der Untersuchung fuͤr begruͤndet, so hat der Staatsanwalt die Anklageschrift
einzureichen, uͤber welche alsdann die Gerichtsabtheilung Beschluß faßt.
F. 48.
Wird die Eröffnung der Untersuchung beschlossen, so hat die Gerichts-Abtheilung
zugleich einen Termin zum mündlichen Verfahren zu bestimmen.
K. 49.
Jst der Angeklagte verhaftet, so wird ihm die Anklageschrift nebst dem
Beschlusse vorgelesen, und er wird darüber vernommen:
ob und welche Beweismittel zu seiner Vertheidigung er herbeigeschafst,
isbesondere welche Zeugen er vorgeladen gu seben verlange.
Kann der Angeklagte sich hierüber nicht auf der Stelle erklairen, so ust ihm daz#
eine angemessene Erin zu besiimmen.
50.
Steht dem verhafteten Angeklagten ein Wertheidiger zur Seite, so ist
dieser eine Abschrift der Anklage und des Beschlusses zu fordern berechtigt.
K. 51.
Ist der Angeklagte nicht verhaftet, sd wird derselbe unter Mittheikung
einer Abschrift der Anklageschrift und des Beschlusses nach §. 32. schrift«
lich vorgeladen.
K. 52.
Als Zeugen werden, ohne Rücksicht darauf, ob sie schon in der Voruntersuchung
vernommen sind oder nicht, alle diejenigen vorgeladen, deren Abhörung
der Staatsanwalt oder das Gericht für erforderlich erachtet, oder der Angeklagte
verlangt, in sofern das Gericht die Umstände, über welche die Abhsrung
der Zeugen beantragt ist, wesentlich findet. Zu diesem Zwecke müssen die
Tharsachen ganz bestummt angeführt werden.
Dem Staatsanwalte und dem Angeklagten sind die vorgeladenen Zeugen
namhaft zu machen.
g. 53.
In der Zwischenzeit bis zum Termine ist dem verhafteten Angeklagten,
sofern er einen Vertheidiger besitzt, verstattet, sich mit demselben zu besprechen,
und zwar ohne Beisein einer Gerichtsperson, wenn der Vertheidiger ein in Eid
und Pflicht stehender Justizbeamter ist.
. 51.
Die Leitnng der muͤndlichen Verhandlung, insbesondere das Verhoͤr des
Angeklagten und der Zeugen, gebuͤhrt dem Vorsitzenden der Gerichtsabtheilung.
C#. 3087.) K. 55.