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die von den Behörden der Bank gegen drikte Personen innerhalb der Grenzen
dieser Statuten eingegangen sind.
ch gne anderweitige und persoͤnliche Verpflichtung der Aktionaire findet
nicht statt.
g. 5.
Es kann kein Aktionair außer dem Falle der Aufloͤsung der Gesell-
schaft den eingezahlten Betrag zurückfordern. Dagegen können die Bankaktien
an Dritte übertragen und verpfändet werden; dieselben sind aber untheilbar
und deshalb theilweise Uebertragungen und Verpfändungen unzulässig.
g. 6.
Die Uebertragung des Eigenthums von Aktien kann nur durch einen
schriftlichen Cesstonsvermerk auf der Rückseite der Aktien mit den Worten „ce-
dirt an N. N. von N. N.“ und mit Angabe von Ort und Datum gültig ge-
schehen. Dieselbe muß in dem Aktienbuche der Gesellschaft vermerkt und zu-
gleich auf der Aktie selbst von dem Bankdirekrorium bescheinigt werden, zu wel-
chem Zwecke die Aktie dem Direktorium einzureichen ist.
Wird das Eigenthum einer Bankaktie durch Erbschaft oder gerichtliche
Ueberweisung übertragen, so vertreten die Dokumente darüber die Stelle der
Cession des Eigenthümers.
Im Verhältniß zu der Gesellschaft werden nur diejenigen als die Eigen-
thümer der Aktien angesehen, die als solche im Aktienbuche verzeichnet sind.
KF. 7.
Kein Aktionair darf mehr als achtzig Aktien eigenthümlich erwerben.
S. 8.
In Betreff der von der ritterschaftlichen Privatbank bei der General-
Staatskasse niedergelegten 500,000 Rthlr. in Staatsschuldscheinen, welche zur
Sicherheit für die früher emittirten in Gemäßheit der Order vom 5. Dezem-
ber 18346. eingezogenen 500,000 Rehlr. in Fünfthalerscheinen dienen, deren
Realisation der Staat für die von der ritterschaftlichen Privatbank gezahlten
30,000 Rthlr. übernommen hatte, wird folgende Besimmmung getroffen.
Die ritterschaftliche Privatbank übernimmt die Verpflichtung, diejenigen
500,000 Rthlr. Kassenanweisungen, welche der Staat gegen das Depot von
eben so viel Staatsschuldscheinen emittirt hat, zu amortisiren. Die Amortisa=
tion geschieht dergestalt, daß der Staat Ein Prozent von 500,000 Rchlr. alljähr-
lich von den Zinsen zurückbehdlt, welche der Bank jetzt von den deponirten
Staatsschuldscheinen zufließen, und das zurückbehaltene Prozent in Staatspa-
pieren anlegt, so daß die Zinsen der letzteren dem Amortisationsfonds zu-
wachsen, auch die Zinsen immer wieder zu Gunsten des Amortisationsfonds
verzinslich in Staatspapieren angelegt werden. Es gilt hiernach als amortisirt,
was durch den jährlich zurückbehaltenen Betrag von 5000 Rthlr., sowie durch
die wirklich aufgekommenen Zinsen gedeckt ist, ohne daß über den Kurs der
(Ne. 3170.) 575 für