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Das Stimmrecht kann auch durch Bevollmaͤchtigte ausgeuͤbt werden.
Diese muͤssen aber ebenfalls Aktionaire sein. Ihre eigenen stimmfaͤhigen Aktien
werden mit denen ihrer Machtgeber zufammen gerechnet, und die Summe er-
giebt dann die Stimmberechtigung. Jedoch darf weder das Maximum von
vier Stimmen uͤberschritten, noch durch Zusammentreten mehrerer nicht stimm-
berechtigter Aktionaire ein Stimmrecht begruͤndet werden.
g. 14.
Bei Abstimmungen entscheidet die einfache Stimmenmehrheit. Bei Stim-
mengleichheit entscheidet die Stimme dessenigen unter den anwesenden Aktionai-
ren, welcher die größte Anzahl von Bankaktien besitzt.
Zur Gültigkeit eines Beschlusses gehört, daß die anwesenden Aktionaire
zu wenigstens dreißig Stimmen berechtigt sind.
Wenn die Versammlung, sei es die ordentliche oder eine außerordentlich
berufene, nicht beschlußfähig zu Stande gekommen ist, so ist binnen acht Tagen
unter Angabe der Gegenstände, hinsichtlich deren es eines Beschlusses bedarf,
eine neue Versammlung zu berufen. Die in dieser Versammlung erscheinenden
Mitglieder können alsdann ohne Rücksicht auf die Zahl ihrer Stimmen gültige
Beschlüsse fassen.
Die Auflösung der Gesellschaft kann nur durch einhelligen Beschluß aller
slmmberechtigten Mitglieder und nur nach Erfüllung ihrer Verbindlichkeiten
erfolgen.
S. 15.
In den Generalversammlungen führt der Präsident des Kuratoriums
den Vorsitz-
« Die Mitglieder des Kuratoriums und die Direktoren sind den Versamm-
lungen beizuwohnen verpflichtet.
Ueber die Verhandlungen und Beschlüsse wird von dem Syndikus der
Gesellschaft ein Protokoll ausgenommen und außer dem Protokollführer von
dem Vorsitzenden und von wenigstens drei stimmberechtigten Aktionairen unter-
schrieben.
K. 16.
Das Kuratorium besteht aus sieben stimmberechtigten Aktionairen mit
Einschluß des Präsidenten, welchen dasselbe aus seinen Mitgliedern der Gene-
ralversammlung vorschlägt, die jedoch auch ein anderes Mitglied des Kurato-
toriums zu wählen ermachtigtk ist.
Der Präsident wird auf sechs Jahre ernannt und kann nach Ablauf
dieser Zeit wieder gewählt werden.
Von den Kuratoren scheidet jährlich einer aus; derselbe kann jedoch
ebenfalls wieder gewählt werden.
S. 17.
Das Kuratorium hat die Kontrolle und obere Leitung. Zum Ressort
desselben gehört die Anstellung, Gehalts= und Kautions-Regulirung der Unter
eam-