Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1849. (40)

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pitalien die Bedingung zu stellen, daß sie berechtigt, aber nicht verpflichtet sein 
soll, die Legitimation des Inhabers der Obligation zu prüfen. 
K. 29. 
Das Recht der Bank, unverzinsliche Noten auszuferrigen und in Um- 
lauf zu setzen, wird auf den Betrag von Einer Million Thalern und auf einen 
ehnjahrigen Zeitraum beschränkt, welcher mit dem 1. Januar 1850. beginnt. 
enn innerhalb dieses Zeitraums die Bankordnung vom 5. Oktober 1846. 
aufgehoben wird, so erlischt das Recht zur Noten-Emission sechs Monate nach 
Bekanntmachung des betreffenden Gesetzes ohne Anspruch der Bankgesellschaft 
auf Entschädigung. 
. 30. 
Die Bank darf außer denjenigen Papieren, zu deren Ausgabe sie nach 
den ausdrücklichen Bestimmungen der gegenwärtigen Statuten befugt ist, keine 
Papiere ausgeben, welche als leitres au porleur umzulaufen geeignet sind. 
Bei entstehendem Zweifel unterwirft die Bank sich deshalb der Entscheidung 
des vorgesetzten Ministeriums. 
Die Bank hört sofort auf, sogenannte Depositenscheine (rothe Scheine) 
in Umlauf zu setzen und vernichtet die aus dem Verkehr zu ihr zurückkehrenden 
Scheine dieser Art, so wie sie eingehen. Sämmtliche Depositenscheine müssen 
innerhalb eines Zeitraums von 18 Monaten eingezogen oder amortistrt sein. 
g. 31. 
Die Banknoten werden in Apoints von 10 Rthlr., 20 Rehlr., 50 Rthlr. 
und 100 Rthlr. ausgefertigt. Das Verhältniß dieser Apoints unter einander 
wird durch die Instruktion bestimmt. ODieselben lauten auf jeden Inhaber und 
sollen von der Bank auf Verlangen jederzeit in Stettin in klingendem Gelde 
realisirt werden. . 
AM. 
Von dem Betrage der umlaufenden Noten muß wenigstens ein Drittheil 
in klingendem Gelde, wenigstens ein Drittheil in diskontirten Wechseln, der 
Rest in inlaͤndischen, auf jeden Inhaber lautenden zinstragenden Staats-, 
Kommunal= oder anderen, unter Autoritaͤt des Staats von Korporationen 
oder Gesellschaften ausgegebenen Papieren nach dem Kurswerthe zur Zeit 
der Hinterlegung, in einer von den uͤbrigen Kassen der Bank gesonderten Kasse 
vorhanden sein, fuͤr welche eine ganz abgesonderte Buchfuͤhrung einzurichten ist. 
Die Bank entnimmt ihren Bedarf an Noten aus dieser Kasse gegen 
Einlieferung der Werthe nach vorstehender Beslimmung; es steht ihr jederzeit 
frei, dorthin Noten gegen Werthe, wobei das vorgedachte Verhältniß maaß- 
gebend bleibt, zurückzugeben. 
Die Einrichtung dieser Kasse und der Verkehr derselben wird durch die 
Instruktion geregelt. 
33 
So lange noch sogenannte Deposttenscheine (rothe Scheine) im Vese 
· in
	        
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