Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1849. (40)

— 375 — 
Gesetz-Sammlung 
fuͤr die 
Königlichen Preußischen Staaten. 
  
.“ Nr. 35. * 
  
(Nr. 3171.) Genehmigungs-Urkunde des Zusatz-Artikels XIX. zur Rheinschissfahrts-Akte 
vom 31. März 1831. Vom 10. September 1849. 
Wir Friedrich Wilhelm, von Gottes Gnaden, König von 
Preußen ⁊. ꝛc. 
Urkunden und bekennen hiermit: 
Nachdem die Rheinschifffahrts-Central-Kommission sich in ihrer am 
u7 1847. und 9. Dezember 1848. gehaltenen Sitzung anderweit über 
den nachfolgenden Zusatz-Artikel XIX. zur Rheinschifffahrts -Akte vom 
31. März 1831.: 
1) Wer in Gemäßheit des Art. 42. mit einem Rheinschifffahrts-Patente 
versehen ist, darf fortan auf Einer Reise, und zwar auf dem Hin- 
und Rückwege, ein anderes, als das in dem Patente bezeichnete Segel- 
schiff, ohne Rücksicht darauf, welchem Rheinufer-Staate dasselbe ange- 
hört, dann führen, wenn das zu führende Schiff von der Polizei- 
Behörde des Einlade= oder Abfahrtsortes auf dem Patente selbst oder, 
beim Mangel des Raumes, auf einer Anlage desselben genau bezeich- 
net wird. 
Für mehrere Reisen und überhaupt auf längere Zeit darf die Füh- 
rung eines in dem Patente nicht bezeichneten, irgend einem Rheinufer- 
Staate angehörigen Segelschiffes fortan von dem Patent-Inhaber als- 
dann übernommen werden, wenn zuvor von seiner Landes-Obrigkeit 
(Art. 42.) das zu führende Schiff in der vorangegebenen Weise auf 
dem Patente oder dessen Anlage bezeichnet worden ist. Außerdem muß, 
falls der Patent-Inhaber und das von ihm zu führende Schiff nicht 
demselben Uferstaate angehören, der erstere mit einem, auf Verlangen 
den Rheinzoll-Aemtern und Polizei-Behörden vorzuzeigenden besonderen 
Atteste versehen sein, welches, von der Behörde desjenigen Staates 
ausgestellt, dem das Schiff angqehört, des letzteren Nationalität, Na- 
men, Nummer, Ladungsfähigkeit und Eigenthümer bezeichnet und seit 
dessen Ausstellung oder Rekognition durch die Ausstellungs-Behörde 
noch nicht zwei Jayre verflossen sind. 
Jahrgang 1849. (Nr. 3171.) 59 2) Jeder 
  
Ausgegeben zu Berlin den 11. Oktober 1849.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.