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Gesetz-Sammlung
fuͤr die
Königlichen Preußischen Staaten.
.“ Nr. 35. *
(Nr. 3171.) Genehmigungs-Urkunde des Zusatz-Artikels XIX. zur Rheinschissfahrts-Akte
vom 31. März 1831. Vom 10. September 1849.
Wir Friedrich Wilhelm, von Gottes Gnaden, König von
Preußen ⁊. ꝛc.
Urkunden und bekennen hiermit:
Nachdem die Rheinschifffahrts-Central-Kommission sich in ihrer am
u7 1847. und 9. Dezember 1848. gehaltenen Sitzung anderweit über
den nachfolgenden Zusatz-Artikel XIX. zur Rheinschifffahrts -Akte vom
31. März 1831.:
1) Wer in Gemäßheit des Art. 42. mit einem Rheinschifffahrts-Patente
versehen ist, darf fortan auf Einer Reise, und zwar auf dem Hin-
und Rückwege, ein anderes, als das in dem Patente bezeichnete Segel-
schiff, ohne Rücksicht darauf, welchem Rheinufer-Staate dasselbe ange-
hört, dann führen, wenn das zu führende Schiff von der Polizei-
Behörde des Einlade= oder Abfahrtsortes auf dem Patente selbst oder,
beim Mangel des Raumes, auf einer Anlage desselben genau bezeich-
net wird.
Für mehrere Reisen und überhaupt auf längere Zeit darf die Füh-
rung eines in dem Patente nicht bezeichneten, irgend einem Rheinufer-
Staate angehörigen Segelschiffes fortan von dem Patent-Inhaber als-
dann übernommen werden, wenn zuvor von seiner Landes-Obrigkeit
(Art. 42.) das zu führende Schiff in der vorangegebenen Weise auf
dem Patente oder dessen Anlage bezeichnet worden ist. Außerdem muß,
falls der Patent-Inhaber und das von ihm zu führende Schiff nicht
demselben Uferstaate angehören, der erstere mit einem, auf Verlangen
den Rheinzoll-Aemtern und Polizei-Behörden vorzuzeigenden besonderen
Atteste versehen sein, welches, von der Behörde desjenigen Staates
ausgestellt, dem das Schiff angqehört, des letzteren Nationalität, Na-
men, Nummer, Ladungsfähigkeit und Eigenthümer bezeichnet und seit
dessen Ausstellung oder Rekognition durch die Ausstellungs-Behörde
noch nicht zwei Jayre verflossen sind.
Jahrgang 1849. (Nr. 3171.) 59 2) Jeder
Ausgegeben zu Berlin den 11. Oktober 1849.