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2) Jeder Unterkhan eines Rheinufer-Staates kann fortan, mit Einwilli-
gung seiner Landes-Obrigkeit, auch in denjenigen Uferstaaten, welchen
er nicht angehhrt, nach den in diesen bestehenden Vorschriften mit dem
Patente zur Führung von Dampfschiffen versehen werden; es darf
durch das Patent dem Inhaber desselben die Berechtigung ertheilt
werden, jedes Dampfschiff zu führen, welches derjenigen Person oder
Gesellschaft gehört, in deren Dienst er steht.
Jeder Führer eines Dampfschiffes muß dessen Eigenthümer den
Rheinzoll-Aemtern und Polizei-Behörden auf deren Verlangen glaub-
haft nachweisen.
vereinigt hat, so wollen Wir, auf den Uns darüber gehaltenen Vortrag, den
vorstehenden Zusatz-Artikel hierdurch genehmigen, auch Unseren Behörden und
Unterthanen, so weit es diese angeht, befehlen, sich genau danach richten.
Zu mehrerer Beglaubigung haben Wir gegenwaͤrtige, zur Niederlegung
in das gemeinschaftliche Archiv der Central-Kommisston bestimmte Genehmigungs-
Urkunde Allerhöchst eigenhändig unterschrieben und mit Unserem Königlichen In-
siegel versehen lassen.
So geschehen und gegeben zu Charlottenburg, den 10. September 1849.
(L. S.) Friedrich Wilhelm.
v. Schleinitz.
Vorstehende Genehmigungs-Urkunde ist am 25. September c. in das zu
Mainz befindliche Archiv der Central-Kommission für die Rheinschifffahrt nie-
dergelegt worden.
(Nr 3172)