Full text : Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1909. (36)

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Kompetenzkonflikte,  der  die  Entscheidung  solcher  „Streitigkeiten“  dem  Gerichtshofe  für  Kompe—
tenzkonflikte  übertrug  (Urteile  des  Gerichtshofs  f.  Kompetenzkonflikte  vom  18.  März  1880,
Ges.  u.  V.  Bl.  Beil.  II,  Samml.  v.  Entsch.  d.  GH.  f.  KK.  Bd.  1  S.  3,  und  2.  Dezember  1880,
Ges.  u.  V.  Bl.  Beil.  IV,  angef.  Samml.  Bd.  1  S.  13).  Dagegen  ist  in  dem  Urteile
des  Gerichtshofs  vom  25.  November  1902  (Ges.  u.  V.  Bl.  1903  Beil.  I,  angef.  Samml.
Bd.  1  S.  299)  mit  ausführlicher  Begründung,  in  der  die  Ergebnisse  der  Beratung  des
Entwurfes  des  Gerichtsverfassungsgesetzes  in  der  Kommission  und  im  Plenum  des  Reichstags
eingehend  berücksichtigt  sind,  dargelegt,  daß  die  Vorschrift  des  §  17  Abs.  2  des  Gerichtsverfassungsgesetzes
  nur  bezweckt,  von  der  im  Abs.  1  aufgestellten  Regel,  daß  über  die  Zulässigkeit
  des  Rechtswegs  die  Gerichte  zu  entscheiden  haben,  eine  Ausnahme  insoweit  zuzulassen,
als  die  in  einem  Falle  erforderlich  werdende  Entscheidung  über  die  Grenzen  der  Zuständigkeit
der  Gerichte  einerseits  und  der  Verwaltungsbehörden  oder  Verwaltungsgerichte  andererseits
besonderen  Behörden  übertragen  werden  kann,  daß  sie  demnach  durch  die  Worte  „Streitigkeiten
zwischen  den  Gerichten  und  den  Verwaltungsbehörden  oder  Verwaltungsgerichten“,  ebenso  wie
der  ihr  nachgebildete  Artikel  1  des  Gesetzes  vom  18.  August  1879,  nur  die  sachliche  Beziehung,
in  der  die  Zuständigkeit  bestritten  ist,  angeben,  aber  nicht  ausdrücken  soll,  daß  die  Gerichte
und  die  Verwaltungsbehörden  oder  Verwaltungsgerichte  es  sein  müssen,  zwischen  denen  ein
förmlicher  Streit  über  ihre  Zuständigkeit  besteht.  In  dem  erwähnten  Urteil  ist  ferner  ausgeführt,
  der  Artikel  8  des  Gesetzes  vom  18.  August  1879,  der  die  Erfordernisse  für  die
Erhebung  des  sogenannten  bejahenden  Kompetenzkonflikts  bestimmt,  müsse  dahin  ausgelegt
werden,  daß  es  genügt,  wenn  die  Sache,  in  der  die  Verwaltungsbehörde  den  Rechtsweg  für  unzulässig
  erachtet,  bei  einem  Gericht  anhängig  ist.  In  Ubereinstimmung  mit  diesen  Ausführungen
erachtet  der  Gerichtshof  in  dem  jetzigen  Falle  die  Erhebung  des  Kompetenzkonflikts  für  zulässig.

Die  sachliche  Beurteilung  hat  ergeben,  daß  der  Rechtsweg  nicht  zulässig  ist.  Das
Verhältnis  des  Beamten  seinem  Dienstherrn,  dem  Staate  oder  der  Gemeinde,  gegenüber
und  die  aus  ihm  hervorgehenden  Rechte  und  Verbindlichkeiten  gehören  dem  Gebiete  des
öffentlichen  Rechtes  an;  die  darüber  entstehenden  Streitigkeiten  unterliegen  deshalb  der  Zuständigkeit
  der  Verwaltungsbehörden,  soweit  nicht  durch  besondere  Vorschriften  die  Entscheidung
  den  Gerichten  übertragen  ist.  In  Ansehung  der  den  Beamten  aus  der  Verwaltung
  öffentlicher  Kassen  dem  Staate  gegenüber  obliegenden  Haftung  wird  auf  Grund
der  Vorschriften  der  Bayerischen  Gerichtsordnung  vom  Jahre  1753  Kap.  1  §  12  Nr.  8,
der  Hofkammerordnung  vom  16.  August  1779  §  5,  der  Hofratsordnung  vom  gleichen
Tage  Artikel  III  §  8  und  der  Novellen  zur  Gerichtsordnung  vom  9.  November  1808
und  25.  August  1815  in  der  Rechtslehre  und  in  der  Rechtsprechung  angenommen,
daß  die  dem  Beamten  dem  Staate  gegenüber  obliegende  Verbindlichkeit  zur  Ersatzleistung
  dem  Grunde  und  dem  Betrage  nach  durch  die  Verwaltungsbehörden  end-