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auf den Vorschlag des Wahlkommissarius gewaͤhlt und bilden mit diesem den
Wahlvorstand.
Die Wahlen erfolgen nach absoluter Stimmenmehrheit.
Wahlstimmen unter Protest oder Vorbehalt abgegeben, sind unguͤltig.
Ergiebt sich bei der ersten Abstimmung keine absolute Majoritaͤt, so wird
zu einer engeren Wahl geschritten.
S. 41.
Wählbar zum Abgeordneten des Volkshauses ist jeder unbescholtene
Deutsche, welcher das 30 ste Lebensjahr zurüchkgelegt und seit mindestens drei
Jahren einem derjenigen deutschen Staaten angehört hat, von welchen das
deutsche Parlament beschickt wird.
S. 42.
Der gewählte Abgeordnete muß sich über die Annahme oder Ablehnung
der auf ihn gefallenen Wahl binnen 8 Tagen nach Justellung der Benachrich-
tigung gegen den Wahlkommissarius erklären.
Eine Annahme-Erklärung unter Protest oder Vorbehalt gilt als Ableh-
nung und hat eine neue Wahl zur Folge.
K. 43.
Die zur Ausführung dieser Verordnung erforderlichen naheren Bestim-
mungen hat Unser Staatsministerium in einem zu erlassenden Reglement zu
treffen.
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedruck-
tem Königlichen Insiegel.
Gegeben Potsdam, den 26. November 1849.
(I. S.) Friedrich Wilhelm.
Graf v. Brandenburg. v. Ladenberg. v. Manteuffel. v. Strotha.
v. d. Heydt. v. Rabe. Simons. v. Schleinitz.
Verzeichniß
der in jeder Provinz zu wählenden Anzahl von Abgeordneten
zum Volkshause.
Preußen 25
Posen 11
Brandenburg . .. . ... 21
Pommern .. . . . .. . . . . 12
Schlesien 31
Sachsen 17
Westphalen . 14
Rheinprovinz. ... . . .. 27