Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1849. (40)

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auf den Vorschlag des Wahlkommissarius gewaͤhlt und bilden mit diesem den 
Wahlvorstand. 
Die Wahlen erfolgen nach absoluter Stimmenmehrheit. 
Wahlstimmen unter Protest oder Vorbehalt abgegeben, sind unguͤltig. 
Ergiebt sich bei der ersten Abstimmung keine absolute Majoritaͤt, so wird 
zu einer engeren Wahl geschritten. 
S. 41. 
Wählbar zum Abgeordneten des Volkshauses ist jeder unbescholtene 
Deutsche, welcher das 30 ste Lebensjahr zurüchkgelegt und seit mindestens drei 
Jahren einem derjenigen deutschen Staaten angehört hat, von welchen das 
deutsche Parlament beschickt wird. 
S. 42. 
Der gewählte Abgeordnete muß sich über die Annahme oder Ablehnung 
der auf ihn gefallenen Wahl binnen 8 Tagen nach Justellung der Benachrich- 
tigung gegen den Wahlkommissarius erklären. 
Eine Annahme-Erklärung unter Protest oder Vorbehalt gilt als Ableh- 
nung und hat eine neue Wahl zur Folge. 
K. 43. 
Die zur Ausführung dieser Verordnung erforderlichen naheren Bestim- 
mungen hat Unser Staatsministerium in einem zu erlassenden Reglement zu 
treffen. 
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedruck- 
tem Königlichen Insiegel. 
Gegeben Potsdam, den 26. November 1849. 
(I. S.) Friedrich Wilhelm. 
Graf v. Brandenburg. v. Ladenberg. v. Manteuffel. v. Strotha. 
v. d. Heydt. v. Rabe. Simons. v. Schleinitz. 
Verzeichniß 
der in jeder Provinz zu wählenden Anzahl von Abgeordneten 
zum Volkshause. 
Preußen 25 
Posen 11 
Brandenburg . .. . ... 21 
Pommern .. . . . .. . . . . 12 
Schlesien 31 
Sachsen 17 
Westphalen . 14 
Rheinprovinz. ... . . .. 27 
 
	        
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