Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1849. (40)

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Chausseebau, (Forts.) 
18) von Ratscher bis zum Gasthofe zu Engelau, 
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Sachregister. 1849. 
Chausseeban, (Forts.) 
Ausführung desselben seitens der Gemeinden Rat- 
scher, Heckengereuth, Oberrod und Waldau, im 
Kreise Schleusingen, mit Allerhöchster Bewilligung 
des Expropriationorechts, sowie des Rechts zur Er- 
hebung des Chausseegeldes für Eine Meile nach dem 
jedesmal für Staatsstraßen bestehenden Tarif. (A. 
E. v. 15. Juni 49.) 252. — auch sollen die dem 
Chausseegeld - Tarise v. 29. Febr. 1840 angehängten 
Bestimmungen wegen der Chaussee-Polizei-Vergehen 
auf obige Gemeinde = Chaussee Anwendung finden. 
(ebend.) 252. 
einer Verbindungsstraße zwischen Worbis und der 
Berlin = Casseler Chaussee in der Richtung nach 
Gernrode, Auoführung desselben von den Ständen 
des Kreises Worbis, mitl Verleihung des Rechts 
der Expropriation, sowie des Rechts der Entnahme 
von Chaussee = Neubau= und Unterhaltungs-Mate- 
rialien von benachbarten Grundstücken, nach den 
Vorschriften der Verordn. v. 11. Juni 1825. (A. 
E. v. 23. Novbr. 48.) 89. — desegl. zur Erhebung 
eines Chausseegeldes in Höhe des Sages für eine 
halbe Meile nach dem für die Staats-Chausseen geltenden 
Tarif v. 29. Febr. 1840. (ebend.) 89. — Anwen- 
dung aller für die letzteren bestehenden poligeilichen 
Bestimmungen, insbesondere der Verord. v. 7. 
Juni 1844 auf obige Straße. (ebend.) 89. 
20) zwischen Breitenworbis und Mackerode, Aus- 
fuhrung der ersten Meile desselben von Breitenwor- 
bis aus, durch die Gemeinden Breitenworbis, Hayn- 
rode und Neustart, mit Allerhöchster Bewilligung 
des Rechts der Expropriation, sowie des Rechts 
zur Entnahme der Chausseebau= und Unterhaltungs- 
materlalien, nach Maßgabe der für die Staatechaus- 
seen geltenden Bestimmungen. (A. E. v. 9. März 
49.) 181. — zugleich wird den Unternehmern das 
Recht zur Erhrbung des Chausseegeldes nach dem 
Chausseegeldtarif vom 29. Febr. 1840 bewilligt; auch 
sollen die dlesem Tarlf angehängten Vorschriften 
wegen der Chausserpolizei-Vergehen auf die gedachte 
Straße Anwendung finden. (ebend.) 181. — Fort- 
sebung dieses Chaussebaues zwischen Breitenwor- 
bis nach Mackenrode in ihrer gesammten Aus- 
dehnung seitens der Gemeinden Breitenworbis, Hayn- 
rode, Neustadt, Groß--Bodungen, Wernigerode, 
Eschenrode, Limlingerode und Mackenrode, mit dem 
Reckte der Expropriation, der Erhebung eines 
Chausseegeldes und der Anwendung der allgemeinen 
Bestimmungen wegen der Chansseepolizeivergehen. 
(A. E. v. 13. August 49.) 352. 
21) 
22) 
23) 
von der Hannoverschen Grenze bei Steina über 
Sachsa, Neuhof und Clettenberg nach Hol- 
bach, zum Anschlusse an die Straße von Nordhau- 
sen nach Nirei, dessen Ausführung von den Ge- 
meinden Sachsa und Clettenberg, mit Aller- 
höchster Bewilligung des Expropriationsrechts, sowle 
des Rechts zur Entnahme der Chausseebau= und 
Unterhaltungsmateriolien nach Maßgabe der für die 
Staatschausseen geltenden Bestimmungen, auch des 
Rechts zur Erhebung des Chausseegeldes, nach dem 
jedesmal für Staatsstraßen bestehenden Tarif. C(. 
E. v. 15. Juni 49.) 204. — auch sollen die dem 
Chausseegeldtarif v. 29. Febr. 1810 angehängten 
Vorschriften wegen der Chausseepolizeivergehen auf 
die gedachte Straße Anwendung finden. (ebend.) 
204. 
C. in der Provinz Westphalen. 
von Altenberge über Laer und Horstmar nach 
Schöppingen, dessen Ausführung seitens der be- 
treffenden Gemeinden mit Allerhöchster Bewilligung 
des Rechts der Expropriation, sowie des Rechts zur 
Entnahme der Chausseebau= und Unterhaltungsma- 
terialien nach Maßgabe der für die Staatschausseen 
geltenden Vorschriften. (A. E. v. 9. März 49.) 162. 
— zugleich wird den betreffenden Gemeinden das 
Recht zur Erhebung des Chausseegeldes nach dem 
Chausseegeldtarif v. 29. Febr. 1840. verliehen; auch 
sollen die dem letztern angehangten Bestimmungen we- 
gen der Chausseepolizeivergehen auf obige Gemein- 
dechausste Anwendung finden. (ebend.) 162. 
von Anholt bls zur Niederländischen Grenze, 
in der Richtung auf Gendringen, dessen Aus- 
führung sritens der Gemeinde Anholt, mit Ver- 
leihung des Rechts zur Erhebung des Chausseegel- 
des nach dem jedesmal für die Staatschausseen gel- 
tenden Chausseegelrtarif. (A. E. v. 9. März 49.) 
161. — auch sollen die dem Chausseegeldtarise vom 
29. Febr. 1840 angehängten Bestimmungen wegen 
der Chausseepollzeirergehen auf die gevachte Straße 
Anwendung finden. (ebend.) 161. 
24) ven Bommern nach Wetter, dessen Ausführung 
seitens der Gemeinden Wengern und Bommern, im 
Kreise Hagen, mit Allerhöchster Verleihung des 
Rechts zur Expropriation, sowie des Rechts zur 
Entnahme der Chausseebau- und Unterhaltungsma- 
terialien, nach Maßgabe der für die Staatschausseen 
geltenden Bestimmungen. (A. E. v. 9. März 49.) 
162. — zugleich wird den gedachten Gemeinden das 
Recht zur Erhebung des Chausseegeldes nach dem 
Chaus-
	        
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