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Chausseebau, (Forts.)
18) von Ratscher bis zum Gasthofe zu Engelau,
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Sachregister. 1849.
Chausseeban, (Forts.)
Ausführung desselben seitens der Gemeinden Rat-
scher, Heckengereuth, Oberrod und Waldau, im
Kreise Schleusingen, mit Allerhöchster Bewilligung
des Expropriationorechts, sowie des Rechts zur Er-
hebung des Chausseegeldes für Eine Meile nach dem
jedesmal für Staatsstraßen bestehenden Tarif. (A.
E. v. 15. Juni 49.) 252. — auch sollen die dem
Chausseegeld - Tarise v. 29. Febr. 1840 angehängten
Bestimmungen wegen der Chaussee-Polizei-Vergehen
auf obige Gemeinde = Chaussee Anwendung finden.
(ebend.) 252.
einer Verbindungsstraße zwischen Worbis und der
Berlin = Casseler Chaussee in der Richtung nach
Gernrode, Auoführung desselben von den Ständen
des Kreises Worbis, mitl Verleihung des Rechts
der Expropriation, sowie des Rechts der Entnahme
von Chaussee = Neubau= und Unterhaltungs-Mate-
rialien von benachbarten Grundstücken, nach den
Vorschriften der Verordn. v. 11. Juni 1825. (A.
E. v. 23. Novbr. 48.) 89. — desegl. zur Erhebung
eines Chausseegeldes in Höhe des Sages für eine
halbe Meile nach dem für die Staats-Chausseen geltenden
Tarif v. 29. Febr. 1840. (ebend.) 89. — Anwen-
dung aller für die letzteren bestehenden poligeilichen
Bestimmungen, insbesondere der Verord. v. 7.
Juni 1844 auf obige Straße. (ebend.) 89.
20) zwischen Breitenworbis und Mackerode, Aus-
fuhrung der ersten Meile desselben von Breitenwor-
bis aus, durch die Gemeinden Breitenworbis, Hayn-
rode und Neustart, mit Allerhöchster Bewilligung
des Rechts der Expropriation, sowie des Rechts
zur Entnahme der Chausseebau= und Unterhaltungs-
materlalien, nach Maßgabe der für die Staatechaus-
seen geltenden Bestimmungen. (A. E. v. 9. März
49.) 181. — zugleich wird den Unternehmern das
Recht zur Erhrbung des Chausseegeldes nach dem
Chausseegeldtarif vom 29. Febr. 1840 bewilligt; auch
sollen die dlesem Tarlf angehängten Vorschriften
wegen der Chausserpolizei-Vergehen auf die gedachte
Straße Anwendung finden. (ebend.) 181. — Fort-
sebung dieses Chaussebaues zwischen Breitenwor-
bis nach Mackenrode in ihrer gesammten Aus-
dehnung seitens der Gemeinden Breitenworbis, Hayn-
rode, Neustadt, Groß--Bodungen, Wernigerode,
Eschenrode, Limlingerode und Mackenrode, mit dem
Reckte der Expropriation, der Erhebung eines
Chausseegeldes und der Anwendung der allgemeinen
Bestimmungen wegen der Chansseepolizeivergehen.
(A. E. v. 13. August 49.) 352.
21)
22)
23)
von der Hannoverschen Grenze bei Steina über
Sachsa, Neuhof und Clettenberg nach Hol-
bach, zum Anschlusse an die Straße von Nordhau-
sen nach Nirei, dessen Ausführung von den Ge-
meinden Sachsa und Clettenberg, mit Aller-
höchster Bewilligung des Expropriationsrechts, sowle
des Rechts zur Entnahme der Chausseebau= und
Unterhaltungsmateriolien nach Maßgabe der für die
Staatschausseen geltenden Bestimmungen, auch des
Rechts zur Erhebung des Chausseegeldes, nach dem
jedesmal für Staatsstraßen bestehenden Tarif. C(.
E. v. 15. Juni 49.) 204. — auch sollen die dem
Chausseegeldtarif v. 29. Febr. 1810 angehängten
Vorschriften wegen der Chausseepolizeivergehen auf
die gedachte Straße Anwendung finden. (ebend.)
204.
C. in der Provinz Westphalen.
von Altenberge über Laer und Horstmar nach
Schöppingen, dessen Ausführung seitens der be-
treffenden Gemeinden mit Allerhöchster Bewilligung
des Rechts der Expropriation, sowie des Rechts zur
Entnahme der Chausseebau= und Unterhaltungsma-
terialien nach Maßgabe der für die Staatschausseen
geltenden Vorschriften. (A. E. v. 9. März 49.) 162.
— zugleich wird den betreffenden Gemeinden das
Recht zur Erhebung des Chausseegeldes nach dem
Chausseegeldtarif v. 29. Febr. 1840. verliehen; auch
sollen die dem letztern angehangten Bestimmungen we-
gen der Chausseepolizeivergehen auf obige Gemein-
dechausste Anwendung finden. (ebend.) 162.
von Anholt bls zur Niederländischen Grenze,
in der Richtung auf Gendringen, dessen Aus-
führung sritens der Gemeinde Anholt, mit Ver-
leihung des Rechts zur Erhebung des Chausseegel-
des nach dem jedesmal für die Staatschausseen gel-
tenden Chausseegelrtarif. (A. E. v. 9. März 49.)
161. — auch sollen die dem Chausseegeldtarise vom
29. Febr. 1840 angehängten Bestimmungen wegen
der Chausseepollzeirergehen auf die gevachte Straße
Anwendung finden. (ebend.) 161.
24) ven Bommern nach Wetter, dessen Ausführung
seitens der Gemeinden Wengern und Bommern, im
Kreise Hagen, mit Allerhöchster Verleihung des
Rechts zur Expropriation, sowie des Rechts zur
Entnahme der Chausseebau- und Unterhaltungsma-
terialien, nach Maßgabe der für die Staatschausseen
geltenden Bestimmungen. (A. E. v. 9. März 49.)
162. — zugleich wird den gedachten Gemeinden das
Recht zur Erhebung des Chausseegeldes nach dem
Chaus-