Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1849. (40)

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Ehen, (Forts.) 
delnden Prozesse gehen wieder auf die ordentlichen, 
persönlichen Gerichte über, unter Abänderung der 
SI. 1. 2. u. 56. und Aufhebung des §. J. jener Ver- 
ordnung, wonach in erster Instanz drei und in zweiter 
Justanz fünf Richter genügen sollen. (V. v. 2. Janr. 49. 
5. 12.) 4. — Wahrnehmung der Geschäfte des Staats. 
anwalts bei solchen Prozessen. (ebend. §. 12.) 4. 
Ebesachen, in der Königlichen Familie, rücksschtlich 
derselben behält es bei der Hausverfassung sein Bewen- 
den. (V. v. 2. Janr. 49. S. 11.) 4. 
Ehrenbreitstein, siehe Justigsen at. 
Ebrenkränkungen, slehe Injurien. 
Ehrenrath, unter den Justizkommissarien, Advokaten 
und Notarien, die über dessen Bildung bestehende 
Verordnung v. 30. April 47. blribt mit gewissen Mo- 
difikationen in Kraft. (V. v. 11. Juli 49. §S. 75.) 285. 
Ebhrenrechte, die Untersuchung und Entscheidung über 
Verbrechen, welche den Verlust jener unbedingt zur 
Folge haben, erfolgen in erster Instanz mit Zuziehung 
eines Gerichtsschrelbers durch Gerichtsabtheilungen, 
welche aus drei Mitgliedern bestehen. (V. v. Z. Janr. 
49. SS. 27. u. 38.) 19. 21. — die Kompetenz der Ein- 
zelrichter ist davon ausgeschlossen. (ebend. §§. 27. u. 
38.) 19. 21. — siehe auch bürgerliche und staats- 
bürgerliche Rechte. 
Ehrenstrafen, Kompetenz der Einzelrichter, in erster 
Instanz auf solche neben den Strafen für Vergehen zu 
erkennen. (V. v. 3. Janr. 49. §. 27.) 19. — in wel- 
chen Fällen diese Kompetenz ausgeschlossen bleibt. (ebend. 
S. 27.) 19. 
Eidesleistung, in der Beweisführung vor den Ge- 
werbegerichten. (V. v. 9. Febr. 49. S##. 32—35.) 
118—1200. — bei der Aufnahme des Beweises durch 
den Eid ist ven denselben wie bei der Abnahme 
der Zeugeneide zu verfahren. (ebend. §. 37.) 120. 
— Vorladung zur Ableistung eines angetragenen oder 
zurückgeschobenen Eides vor denselben. (ebend. §. 37.) 
120. — Begründung des Restitutionsgesuchs wegen 
versäumter Ableistung eines rechtskräftig erkannten Eides 
durch das Erbieten des Ausgebliebenen zur Ableistung 
des Eides. (V. v. D. Febr. 49. S. 53.) 123. — der 
Zeugen in dem Verfahren vor den Gewerbegerichten. 
(ebend. S5#. 31. 3ö.) 119. — Zeugen oder Sachver- 
ständige eidlich zu vernehmen, oder Eide auszuerlegen, 
ist der Vergleichsausschuß der Gewerbegerichte nicht 
befugt. (V. v. 9. Fedr. 49. §. 20.) 110. — der Ge- 
schworenen in Untersuchungen wegen schwerer Verbre- 
chen. (V. v. 3. Janr. 40. S. JF.) 31. — seitens der 
Mitglieder der während des enklärten Belagerungszu- 
Sachregister. 
1849. 
Eidesleistung, (Forts.) 
standes angeordneten Kriegsgerichte, sowie seitens des 
zu denselben als Gerichtsschreiber zugezogenen Beam- 
ten der Civilverwaltung. (V. v. 10. Mai 49. 8. 12.) 
108. 109. — siehe auch Zeugen. 
Eingangszoll,. dessen Festsetzung fär alle ungereinigte 
Soda vom 1. Mai 49. ab auf 1 Rthlr. für den Zent- 
ner. (A. C. v. 3. März 49.) 129. 
Einrüchungsgebühren, (Insertionskosten), deren Ent- 
richtung für die Aufnahme amtlicher Bekanntmachungen 
in Zeitungen und Zeitschriften. (V. v. 30. Juni 49. 
S. 6.) 227. — in wie weit solche für Entgegnungen 
zur Berichtigung der in dergleichen öffentlichen Blättern 
erwähnten Thatsachen von deren Herausgebern nicht ge- 
sordert werden können. (ebend. 8. 7.) 227. 
Einzelrichter, (Bezirkerichter, Gerichtskommissarien), 
deren Bestellung in Verbindung mit Kreis= und Stadt- 
gerichten. (V. v. 2. Janr. 19. 88. 18. 20. 21.) 6. 7. 
— sie erfolgt bei der ersten Abtheilung dieser Gerichte 
durch den Direktor für die von denselben zu verhon- 
delnden und zu entscheidenden Bagatell-, Injurien- und 
Untersuchungssachen. (ebend. §. 20.) 60. — nähere Be- 
zeichnung der zur Kompetenz derselben gehörenden Ge- 
genstände. (ebend. §. 22.) 7. S. — Kompetenz dersel- 
ben in Untersuchungen erster Instanz wegen Vergehen, 
unter Zuziehung eines Gerichtsschreibers. (V. v. 3. 
Janr. 49. Ss. 2. 37.) 18. 19. 20. 21. — auf solche 
findet die Gebührentare v. 23. Aug. 1815. für sämmt- 
liche Untergerichte Anwendung. (V. v. 2. Janr. 49. 
S. 29.) 10. 
Eisenbabnen, (Eisenbahn -Anlagen, Eisenbahngesell- 
schaften.) 
I. Allgemeine Bestimmungen und Anordnungen 
rücksichtlich derselben. 
— An die Stelle des durch die A. K. O. v. 1. März 
4“. (Ges. Samml. 112.) angeordneten Gerichtsstandes 
ders. bei Entschädigungsansprüchen tritt der dingliche 
Gerichtestand bei demjenigen ordentlichen Gerichte, in 
dessen Bezirk das exproprürte oder beschädigte Grund- 
stück gelegen ist, wenn der Kläger nicht vorzieht, im 
persönlichen Gerichtsstande der Eisenbahngesellschaft zu 
klagen. (G. v. 2. Janr. 49. §. 79.) 3. — Vergütung 
der Reisekosten bei Militair--Dienst= und Versetzungs- 
reisen auf solchen. (Regulaliv v. 28. Dezbr. 48. 8. 1. 
Nr. 1 — 4.) 81. 82. — Bestrafung der Vergehen ge- 
gen die mit denselben in Verbindung stehenden Tele- 
graphen - Anstalten. (V. v. 15. Jum 49.) 217—217. 
— (s. ferner Telegraphen-Anstalten.) 
II. An-
	        
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