Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1849. (40)

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K. 110. 
Bei der Beurtheilung der Schuld oder Nichtschuld hat jeder Geschwo- 
rene unter genauer Prüfung aller Beweise für die Anklage und Vertheidigung 
nach seiner freien, aus dem Inbegriffe der vor ihm erfolgten Verhandlungen 
geschöpften gewissenhaften Ueberzeugung zu entscheiden: 
ob der Angeklagte schuldlg 
oder 
nicht schuldig sei. 
K. 111. 
Die Entscheidung erfolgt nach Mehrheit der Stimmen. 
Ist jedoch das Schuldig rücksichtlich der That, oder der die That be- 
gleitenden erschwerenden Umstände nur durch eine Mehrheit von sieben Stim- 
men gegen fünf ausgesprochen, so trikt das Gericht selbst in Berathung und 
entscheidet nach Mehrheit der Stimmen über den von den Geschworenen nur 
mit einfacher Mehrheit festgestellten Punkt. 
Zur Annahme solcher Umstände, welche nach ausdrücklicher Vorschrift 
der Gesetze die Strafbarkeit mildern, ist es genügend, wenn sechs Geschworene 
sich für das Vorhandenfein derfelben aussprechen. 
C. 112. 
Nachdem die Geschworenen ihren Ausspruch beschlossen haben, und in 
den Sitzungssaal zurückgckehrt sind, befragt der Vorsitzende des Gerichts sie 
nach dem Ergebnisse ihrer Berathung. 
Der Vorsteher der Geschworenen erhebt sich und sagt: 
„Auf meine Ehre und mein Gewissen, vor Gott und den Menschen 
bezeuge ich, der Spruch der Geschworenen ist: 
a, 27 Angeklagte ist schuldig u. s. w. 
oder 
Nein, der Angeklagte ist nicht schuldig.“ 
K 113. 
Der Vorsteher muß dabei, wenn die Entscheidung rücksichtlich der That 
oder der die That erschwerenden Umstände zum Nachtheile des Angeklagten 
lautet, ausdrücklich angeben, ob sie mit mehr als sieben Stimmen, oder nur 
mit sieben Stimmen gegen fünf getroffen ist; der Vorsitzende des Gerichts hat 
den Vorsteher der Geschworenen, wenn jene Angabe unterblieben sein sollte, 
deshalb jedesmal besonders zu befragen und das Resultat im Protokolle ver- 
merken zu lassen, bei Strafe der Nichtigren. 
g. 114.
	        
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