Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1849. (40)

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Vergehen, (Forts.) 
erster Instanz durch kommissarisch dazu bestellte Einzel- 
richter, mit Zuziehung eines Gerichtsschreibers. (V. v. 
3. Janr. 49. s. 27.) 18. 19. — Wahrnehmung der Ge- 
schäfte des Staatsanwalts bel den Untersuchungen die- 
ser Art durch kommissarisch ernannte Polizeianwalte. 
(ebend. §. 28.) 19. — weiteres Verfahren in diesen Un- 
tersuchungen. (ebend. ös. 29—37.) 19—21. — verschie- 
dene, durch Wort, Schrift, Druck, Zeichen, bildliche 
oder andere Darstellung begangen, deren Verfolgung und 
Bestrafung. (V. v. 30. Juni 49. 5. 13—43.) 228— 
236. — s. auch Dienstvergehen, Polizelvergehen, poli- 
tische und Preßvergehen 2c. 
Vergleichs-Ausschüsse, bel den Gewerbegerichten u. 
Innungen, slehe diese. 
Vergolder, Nachweis deren Befählgung zum Betriebe 
ihres Gewerbes vor dessen selbstständigem Beginn. (V. 
v. 9. Febr. 49. S. 23.)98.— Strafbestimmung für Übertre- 
tung oder Umgehung dieser Vorschrift. (ebend. 8. 74.) 109. 
Verhaftungen, solche sind von dem Staatsanwalte, 
wenn nicht Gefahr im Verzuge obwaltet, nicht selbst 
vorzunehmen. (V. v. 3. Janr. 49. K. 7.) 15. — deren 
Anordnung und Ausführung seitens der Gerichte, der 
Pelie ehrbe und Sicherheitsbeamten. (ebend. ss. 4.5. 
7. 13.) 14. 15. 16. 
Verjährung des Rechts zur Verfolgung wegen der 
in der Verordnung vom 30. Juni 49. vorgesehenen, 
öffentlich begangenen strafbaren Handlungen, nach sechs 
Monaten. (§. 35. ders.) 233 f. — Unterbrechung ders. 
durch jeden Antrag der Staatsanwaltschaft und durch 
jeden Beschluß des Richters. (ebend. s. 35.) 233. — 
von dem Tage der letten unterbrechenden Handlung an 
beginnt eine neue Verjährung von sechs Monaten. (ebend. 
#. 35.) 234. — diese Bestimmungen berühren nicht die 
Injurienllagen, insowelt sie im Wege des Civilprozesses 
angestellt werden können, auch nicht die Klagen auf Scha- 
bensersatz vor den Civilgerichten. (ebend. s. 36.) 234. 
Verkaufsstellen, gewisse, Verabredungen zwischen Fa- 
brikinhabern und deren Arbeltern 2c. wegen Entneh- 
mung der Bedürfnisse der letztern aus erstern, sind nich- 
#tig. (V. v. 9. Febr. 49. S. 54.) 104. 
Verlagsartikel, von Druckschriften, Verpflichtung de- 
ren Verleger zur unentgeltlichen Einsendung zweler 
Eremplare, und zwar eins an die Landesbibliothek in 
Berlin und eins an die Universstätsbibliothek der be- 
treffenden Provinz. (V. v. 30. Juni 49. s. 4.) 226. 
Verläumdung, derselben macht sich derjenige schuldig, 
welcher in Bezlehung auf einen Andern unwahre That- 
sachen behauptet, oder verbreitet, welche denselben in der 
öffentlichen Meinung dem Hasse oder der Verachtung 
gussetzen. (V. v. 30. Juni 49. K. 25.) 231. — Beweis= 
Sachregister. 1849, 
Verläumdung, Gorts.) 
führung rücksichtlich der Wahrheit der behaupteten oder 
verbreiteten Thatsachen. (ebend. /8. 20—28.) 231. 232. 
— Bestrafung derselben. (ebend. SS. 23.29.u. 31.) 231.232. 
— Verfolgung dieser Bestrafung durch die Staatsan- 
waltschaft nur auf Antrag des Beleidigten. G. 34.) 
233. — öffentliche Bekanntmachung des darüber gefäll- 
ten Urtheils auf Kosten des Verurtheilten. (s. 36.) 234. 
— ohne Merkmale derselben, werden die Bestimmungen 
der bestehenden Gesetze über die gegen Prlvatpersonen 
begangenen Beleidigungen von obiger Verordnung nicht 
berührt. (. 41. ders.) 235. 
Verleger, von Druckschristen, Nennung deren Name 
und Wohnort auf letzteren. (V. v. 30. Juni 49. SK. 1. 
und 2.) 226. — Snase für Zuwiderhandlung dage- 
gen. G. 10.) 228. — Verantwortlichkeit derselben für 
den Inhalte einer Diudschrift. (ebend. §. 12.) 228. 
Ver tion, anstakt derselben, sol 
gegen Deserleure und ausgetretene Militairpflichtige auf 
Geldbußen von funfzig bis zu Elntausend Thalern er- 
kannt werden. (V. v. 4. Janr. 49.) 47. 48. 
Vernichtung unerlaubter Druckschriften mit 
den dazu bestimmten Platten und Formen. (V. v. 30. 
Juni 49. 8. 37.) 234. — s. ferner Druckschriften. 
Verpflichtung durch Handschlag der ernannten 
Mitglieder und Stellvertreter der Gemeinderáthe. (V. 
v. . Febr. 49. §. 13.)96.— durch Eldesleistung, s. diese. 
Versammlungen, gesetzlich nicht verbotene, denen 
die erforderliche Anzeige oder Genehmigung vorherge- 
gangen ist, über solche können die Ankündigungen durch 
Anschlagezettel und Plakate erfolgen. (V. v. 30. Juni 49. 
5. 8.) 227. — in welchen öffentliche Angelegenheiten 
ersrtert oder berathen werden sollen, werden als öffent- 
liche Zusammenkünfte angesehen. (V. v. 30. Junt 49. 
5. 31.) 232. — in welchen öffentliche Angelegenheiten 
erörkert oder berathen werden sollen, hat der Unterneh= 
mer mindestens 24 Stunden zuvor bel der Ortspolizei- 
Behörde Anzeige zu machen. (V. v. 29. Juni 49. 8. 1.) 221. 
— Strafe für Unterlassung der letztern. (ebend. K. 13.) 
223. — stehen Zeit und Ort Katutenmäßig oder durch 
einen besondern Beschluß des Vereins im Voraus fest, 
so bedarf es einer solchen Anzeige nur vor der ersten 
Versammlung. (ebend. §. 3.) 222. — Befugniß der 
Ortspolizel-Behörde, in jede solcher Versammlungen ei- 
nen oder zwel Polizeibeamte, oder eine oder zwei an- 
dere Personen als Abgeordnete zu senden, und für solche 
die Elnräumung eines angemessenen Mlatzes zu verlau- 
gen. (§. 4.) 222. — Strasen für verweigerten Zutritt 
und versagte Platzeinräumung. (§. 15.) 223. f.— Be- 
rechtigung der Abgeordneten der Polizeibehörde zur 
Auflösung der Versammlung, wenn darin Anträge oder 
Vor- 
 
	        
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