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Vergehen, (Forts.)
erster Instanz durch kommissarisch dazu bestellte Einzel-
richter, mit Zuziehung eines Gerichtsschreibers. (V. v.
3. Janr. 49. s. 27.) 18. 19. — Wahrnehmung der Ge-
schäfte des Staatsanwalts bel den Untersuchungen die-
ser Art durch kommissarisch ernannte Polizeianwalte.
(ebend. §. 28.) 19. — weiteres Verfahren in diesen Un-
tersuchungen. (ebend. ös. 29—37.) 19—21. — verschie-
dene, durch Wort, Schrift, Druck, Zeichen, bildliche
oder andere Darstellung begangen, deren Verfolgung und
Bestrafung. (V. v. 30. Juni 49. 5. 13—43.) 228—
236. — s. auch Dienstvergehen, Polizelvergehen, poli-
tische und Preßvergehen 2c.
Vergleichs-Ausschüsse, bel den Gewerbegerichten u.
Innungen, slehe diese.
Vergolder, Nachweis deren Befählgung zum Betriebe
ihres Gewerbes vor dessen selbstständigem Beginn. (V.
v. 9. Febr. 49. S. 23.)98.— Strafbestimmung für Übertre-
tung oder Umgehung dieser Vorschrift. (ebend. 8. 74.) 109.
Verhaftungen, solche sind von dem Staatsanwalte,
wenn nicht Gefahr im Verzuge obwaltet, nicht selbst
vorzunehmen. (V. v. 3. Janr. 49. K. 7.) 15. — deren
Anordnung und Ausführung seitens der Gerichte, der
Pelie ehrbe und Sicherheitsbeamten. (ebend. ss. 4.5.
7. 13.) 14. 15. 16.
Verjährung des Rechts zur Verfolgung wegen der
in der Verordnung vom 30. Juni 49. vorgesehenen,
öffentlich begangenen strafbaren Handlungen, nach sechs
Monaten. (§. 35. ders.) 233 f. — Unterbrechung ders.
durch jeden Antrag der Staatsanwaltschaft und durch
jeden Beschluß des Richters. (ebend. s. 35.) 233. —
von dem Tage der letten unterbrechenden Handlung an
beginnt eine neue Verjährung von sechs Monaten. (ebend.
#. 35.) 234. — diese Bestimmungen berühren nicht die
Injurienllagen, insowelt sie im Wege des Civilprozesses
angestellt werden können, auch nicht die Klagen auf Scha-
bensersatz vor den Civilgerichten. (ebend. s. 36.) 234.
Verkaufsstellen, gewisse, Verabredungen zwischen Fa-
brikinhabern und deren Arbeltern 2c. wegen Entneh-
mung der Bedürfnisse der letztern aus erstern, sind nich-
#tig. (V. v. 9. Febr. 49. S. 54.) 104.
Verlagsartikel, von Druckschriften, Verpflichtung de-
ren Verleger zur unentgeltlichen Einsendung zweler
Eremplare, und zwar eins an die Landesbibliothek in
Berlin und eins an die Universstätsbibliothek der be-
treffenden Provinz. (V. v. 30. Juni 49. s. 4.) 226.
Verläumdung, derselben macht sich derjenige schuldig,
welcher in Bezlehung auf einen Andern unwahre That-
sachen behauptet, oder verbreitet, welche denselben in der
öffentlichen Meinung dem Hasse oder der Verachtung
gussetzen. (V. v. 30. Juni 49. K. 25.) 231. — Beweis=
Sachregister. 1849,
Verläumdung, Gorts.)
führung rücksichtlich der Wahrheit der behaupteten oder
verbreiteten Thatsachen. (ebend. /8. 20—28.) 231. 232.
— Bestrafung derselben. (ebend. SS. 23.29.u. 31.) 231.232.
— Verfolgung dieser Bestrafung durch die Staatsan-
waltschaft nur auf Antrag des Beleidigten. G. 34.)
233. — öffentliche Bekanntmachung des darüber gefäll-
ten Urtheils auf Kosten des Verurtheilten. (s. 36.) 234.
— ohne Merkmale derselben, werden die Bestimmungen
der bestehenden Gesetze über die gegen Prlvatpersonen
begangenen Beleidigungen von obiger Verordnung nicht
berührt. (. 41. ders.) 235.
Verleger, von Druckschristen, Nennung deren Name
und Wohnort auf letzteren. (V. v. 30. Juni 49. SK. 1.
und 2.) 226. — Snase für Zuwiderhandlung dage-
gen. G. 10.) 228. — Verantwortlichkeit derselben für
den Inhalte einer Diudschrift. (ebend. §. 12.) 228.
Ver tion, anstakt derselben, sol
gegen Deserleure und ausgetretene Militairpflichtige auf
Geldbußen von funfzig bis zu Elntausend Thalern er-
kannt werden. (V. v. 4. Janr. 49.) 47. 48.
Vernichtung unerlaubter Druckschriften mit
den dazu bestimmten Platten und Formen. (V. v. 30.
Juni 49. 8. 37.) 234. — s. ferner Druckschriften.
Verpflichtung durch Handschlag der ernannten
Mitglieder und Stellvertreter der Gemeinderáthe. (V.
v. . Febr. 49. §. 13.)96.— durch Eldesleistung, s. diese.
Versammlungen, gesetzlich nicht verbotene, denen
die erforderliche Anzeige oder Genehmigung vorherge-
gangen ist, über solche können die Ankündigungen durch
Anschlagezettel und Plakate erfolgen. (V. v. 30. Juni 49.
5. 8.) 227. — in welchen öffentliche Angelegenheiten
ersrtert oder berathen werden sollen, werden als öffent-
liche Zusammenkünfte angesehen. (V. v. 30. Junt 49.
5. 31.) 232. — in welchen öffentliche Angelegenheiten
erörkert oder berathen werden sollen, hat der Unterneh=
mer mindestens 24 Stunden zuvor bel der Ortspolizei-
Behörde Anzeige zu machen. (V. v. 29. Juni 49. 8. 1.) 221.
— Strafe für Unterlassung der letztern. (ebend. K. 13.)
223. — stehen Zeit und Ort Katutenmäßig oder durch
einen besondern Beschluß des Vereins im Voraus fest,
so bedarf es einer solchen Anzeige nur vor der ersten
Versammlung. (ebend. §. 3.) 222. — Befugniß der
Ortspolizel-Behörde, in jede solcher Versammlungen ei-
nen oder zwel Polizeibeamte, oder eine oder zwei an-
dere Personen als Abgeordnete zu senden, und für solche
die Elnräumung eines angemessenen Mlatzes zu verlau-
gen. (§. 4.) 222. — Strasen für verweigerten Zutritt
und versagte Platzeinräumung. (§. 15.) 223. f.— Be-
rechtigung der Abgeordneten der Polizeibehörde zur
Auflösung der Versammlung, wenn darin Anträge oder
Vor-