Sachregister. 1849.
Versammlungen, (Forks.)
Vorschläge erörtert werden, die eine Rufforderung oder
Anrelzung zu strafbaren Handlungen enthalten, unbe-
schadet ves gegen die Betheiligten gesetzlich einzulelten-
den Strafverfahrens. (s. 5.) 222. — Verpflichtung
aller Anwesenden, nach erklärter Auflösung der Ver-
sammlung, sich sofort aus derselben zu entfernen. (6. 6.)
222. — Strafe für die dieser Anordnung sich Wider-
sebenden. (§. 16.) 224. — Nlemand darf in einer Ver-
sammlung bewaffnet erscheinen, mit Ausnahme der im
Dienste befindlichen Polizeibeamten. (s. 7.) 222. —
Stnafe für llbertretung dieses Verbots. (6. 18.) 224.
— deegl. für denjenigen, welcher dazu auffordert, oder
in einer Vrrsammlung Waffen austheilt. (s. 19.) 224.
— auf dir durch das Gesetz oder die gesetzlichen Autoritsten
angeordneten Versammlungen, sowie auf die Versammlun-
gen der Mitglieder beider Kammern während der Sitzungs-
periode finden die Bestimmungen der obigen Verordn#ung
keine Anwendung. (5§. 21.) 225. — auf kirchliche und
religlöse Versammlungen beziehen sich obige Bestimmungen
ebenfalls nicht. (§. 2.) 224.— öffentliche unter freiem
Himmel, Anorbnungen für dleselben. (6. 8.) 222. —
pollzeiliche Verbirtung derselben bei dringender Gefahr
für die öffentliche Sicherheit ober Ordnung. (s. 9.)
222 f. — Strafen für die Aufforderer zu solchen, so-
wie für die Theilnehmer an denselben. (. 47.) 224.
— Berbot der Volksversammlungen unter freiem Him-
mel innerhalb zweier Meilen von dem Orte der jedes-
mallgen Restdenz des Königs oder von dem Orte des
Sitzes belder Kammern während deren Sitzungoperlode.
G. 12.) 2233. — Strafen für die Aufforderer zu sol-
en, so wie für die Theilnehmer an dens. G. 17.)
224. — auf öffentlichen Plätzen und Straßen, sowie
öffentliche Aufzüge in Städten und Ortschaften, solche
bedürfen der polizeilichen Genehmlgung, mit Ausnahme
der in hergebrachter Art stattfindenden Leichenbegäng-
nisse, kirchlichen Prozessionen, 2c. für welche selbst eine
Anzeige nicht erforberlich ist. Gs. 10. u. 11.) 223.
— Strafen für diejenigen, welche an obigen Bersamm-
lungen auf öffentlichen Hlätzen und Straßen theilneh-
men, dazu auffordern, oder darin als Orbner, Leiter
oöder Redner thätig flnd. (§. 17.) 244. — Bestrafung
der Personen des Soldatenstandes, welche sich zur Ein-
wirkung auf öffentliche Angelegenhelten, oder zur Be-
vakhung milktairischer Befehle 2c. versammeln, nach den
Bestimmungen des §. 125. des ersten Theils des Mili-
air Strafgesetzbuchs. (. 22.) 225.
Versammlungsrecht, Verhütung eines die gesepzliche
Frelheit und Orbnung gefährdenden Mißbrauchs dessel-
ben. (V. v. 29. Juni 49.) 221—225.
Berschwägerte, s. Schwägerschafts-Verbplimiß.
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Versetzungen, in Milltalrdienst-Verhältnissen, Gewäh-
rung von Reise= und Umzugskosten bei solchen. (Re-
gulativ v. 28. Dezbr. 48.) 81—85. — deegl. von
TLagegeldern. (A. E. v. 28. Dezbr. 48.) 65—88. —
dem auf eigenes Ansuchen Verseßten steht ein Anspruch
auf Tagegelder nicht zu. (ebend. s. 7.) 87. — unfrei-
willige, der Beamten, von einer Stelle in eine andere,
siehe Dienstversepung. — desgl. in den Ruhestand,
stehe Pensiontrungen. — ehe auch Reise= und
Umzugskosten, desgl. Tagegelder.
Versteigerungen, öffentliche, von neuen Handwerker-
waaren, slehe letz.
Bertheidigung (Vertheidiger), Anordnungen für die-
selbe in Untersuchungs= Sachen gegen Angeklatgte. (V.
v. 3. Janr. 49. 65. 16. 47.) 16. 17. — bei Vergehen
(ebend. 8. 30.) 19. — bei Verbrechen (s. 53.) 23.—
bei schweren Verbrechen, sowie bei politischen und Preß-
verbrechen vor Schwurgerichten. (ehend. ss. 16. 100.
121.) 17. 32. 36. — in der zweiten Instanz (Appel-
lations-Instanz) (ss. 134. 136.) 38. — für die Nich-
tigkeitsbeschwerde. (§. 14 6.)40.— im Dieziplinar-Straf-
verfahren gegen richterliche Beamte. (V. v. 10. Juli
49. Js. 35. 37.) 260. — desgl. gegen nicht richter-
liche Beamte wegen Entfernung aus dem Amte.
(V. v. 11. Juli 49. S#s. 39. 41.) 278. — einer solchen
kam sich der Beschuldigte vor den während des Bela-
gerungszustandee angeordneten Krlegegerichten bedienen.
(V. v. 10. Mai 49. §. 13. Nr. 2.) 109.
Verträge (und Verabredumgen), zwischen Fabrikin-
habern und deren Arbeltern, Gehülfen #., welche den
Bestimmungen der §5. 50 — 62. u. 64. der Verord. v.
9. Febr. 49. in Beziehung auf Lohnzahlungen und
Waarenkredit zuwiderlaufen, sind nichtig. (das. . 64.)
104.
Vervielfältigungen von Schriften, auf mecha-
mschem Wege irgend einer Art vorgenommen, werden
im Sinne der Verord. v. 30. Junt 49. den Druck-
schriften gleichgestellt. (s. 30. ders.) 232. — slehe ferner
Druckschriften.
Verwaltungsbehörden, Berhältnisse derfelben zu
den Gerichtsbehsrden. (V. v. 2. Janr. 49. §. 38.)
12. 13. — sle sollen sich gegenseltig bei Erledlgung der
ihnen obliegenden Geschäfte innerhalb ihres Ressorts
Unterstützung leisten. (ebend. s. 38.) 12. — die Ber-
waltungsbehörden sind jedochnicht ferner befugt, in Angele-
genheiten ihres Ressorts den Justiz-Unterbehsrden An-
welsungen zu ertheilen, und sie zu deren Befolgung an
zuhalten. (ebend. §s. 38.) 12. 13. — die diesem ent-
gegenstehende Bestimmung der Order v. 31. Dezbr.
1825. unter D. Nr. XII. (Ges. Samml. von 1826.
S. 11,) wird aufgehoben. (BU. v. 2. Jam. 49.
5. 38.)