Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1849. (40)

Sachregister. 1849. 
Versammlungen, (Forks.) 
Vorschläge erörtert werden, die eine Rufforderung oder 
Anrelzung zu strafbaren Handlungen enthalten, unbe- 
schadet ves gegen die Betheiligten gesetzlich einzulelten- 
den Strafverfahrens. (s. 5.) 222. — Verpflichtung 
aller Anwesenden, nach erklärter Auflösung der Ver- 
sammlung, sich sofort aus derselben zu entfernen. (6. 6.) 
222. — Strafe für die dieser Anordnung sich Wider- 
sebenden. (§. 16.) 224. — Nlemand darf in einer Ver- 
sammlung bewaffnet erscheinen, mit Ausnahme der im 
Dienste befindlichen Polizeibeamten. (s. 7.) 222. — 
Stnafe für llbertretung dieses Verbots. (6. 18.) 224. 
— deegl. für denjenigen, welcher dazu auffordert, oder 
in einer Vrrsammlung Waffen austheilt. (s. 19.) 224. 
— auf dir durch das Gesetz oder die gesetzlichen Autoritsten 
angeordneten Versammlungen, sowie auf die Versammlun- 
gen der Mitglieder beider Kammern während der Sitzungs- 
periode finden die Bestimmungen der obigen Verordn#ung 
keine Anwendung. (5§. 21.) 225. — auf kirchliche und 
religlöse Versammlungen beziehen sich obige Bestimmungen 
ebenfalls nicht. (§. 2.) 224.— öffentliche unter freiem 
Himmel, Anorbnungen für dleselben. (6. 8.) 222. — 
pollzeiliche Verbirtung derselben bei dringender Gefahr 
für die öffentliche Sicherheit ober Ordnung. (s. 9.) 
222 f. — Strafen für die Aufforderer zu solchen, so- 
wie für die Theilnehmer an denselben. (. 47.) 224. 
— Berbot der Volksversammlungen unter freiem Him- 
mel innerhalb zweier Meilen von dem Orte der jedes- 
mallgen Restdenz des Königs oder von dem Orte des 
Sitzes belder Kammern während deren Sitzungoperlode. 
G. 12.) 2233. — Strafen für die Aufforderer zu sol- 
en, so wie für die Theilnehmer an dens. G. 17.) 
224. — auf öffentlichen Plätzen und Straßen, sowie 
öffentliche Aufzüge in Städten und Ortschaften, solche 
bedürfen der polizeilichen Genehmlgung, mit Ausnahme 
der in hergebrachter Art stattfindenden Leichenbegäng- 
nisse, kirchlichen Prozessionen, 2c. für welche selbst eine 
Anzeige nicht erforberlich ist. Gs. 10. u. 11.) 223. 
— Strafen für diejenigen, welche an obigen Bersamm- 
lungen auf öffentlichen Hlätzen und Straßen theilneh- 
men, dazu auffordern, oder darin als Orbner, Leiter 
oöder Redner thätig flnd. (§. 17.) 244. — Bestrafung 
der Personen des Soldatenstandes, welche sich zur Ein- 
wirkung auf öffentliche Angelegenhelten, oder zur Be- 
vakhung milktairischer Befehle 2c. versammeln, nach den 
Bestimmungen des §. 125. des ersten Theils des Mili- 
air Strafgesetzbuchs. (. 22.) 225. 
Versammlungsrecht, Verhütung eines die gesepzliche 
Frelheit und Orbnung gefährdenden Mißbrauchs dessel- 
ben. (V. v. 29. Juni 49.) 221—225. 
Berschwägerte, s. Schwägerschafts-Verbplimiß. 
79 
Versetzungen, in Milltalrdienst-Verhältnissen, Gewäh- 
rung von Reise= und Umzugskosten bei solchen. (Re- 
gulativ v. 28. Dezbr. 48.) 81—85. — deegl. von 
TLagegeldern. (A. E. v. 28. Dezbr. 48.) 65—88. — 
dem auf eigenes Ansuchen Verseßten steht ein Anspruch 
auf Tagegelder nicht zu. (ebend. s. 7.) 87. — unfrei- 
willige, der Beamten, von einer Stelle in eine andere, 
siehe Dienstversepung. — desgl. in den Ruhestand, 
stehe Pensiontrungen. — ehe auch Reise= und 
Umzugskosten, desgl. Tagegelder. 
Versteigerungen, öffentliche, von neuen Handwerker- 
waaren, slehe letz. 
Bertheidigung (Vertheidiger), Anordnungen für die- 
selbe in Untersuchungs= Sachen gegen Angeklatgte. (V. 
v. 3. Janr. 49. 65. 16. 47.) 16. 17. — bei Vergehen 
(ebend. 8. 30.) 19. — bei Verbrechen (s. 53.) 23.— 
bei schweren Verbrechen, sowie bei politischen und Preß- 
verbrechen vor Schwurgerichten. (ehend. ss. 16. 100. 
121.) 17. 32. 36. — in der zweiten Instanz (Appel- 
lations-Instanz) (ss. 134. 136.) 38. — für die Nich- 
tigkeitsbeschwerde. (§. 14 6.)40.— im Dieziplinar-Straf- 
verfahren gegen richterliche Beamte. (V. v. 10. Juli 
49. Js. 35. 37.) 260. — desgl. gegen nicht richter- 
liche Beamte wegen Entfernung aus dem Amte. 
(V. v. 11. Juli 49. S#s. 39. 41.) 278. — einer solchen 
kam sich der Beschuldigte vor den während des Bela- 
gerungszustandee angeordneten Krlegegerichten bedienen. 
(V. v. 10. Mai 49. §. 13. Nr. 2.) 109. 
Verträge (und Verabredumgen), zwischen Fabrikin- 
habern und deren Arbeltern, Gehülfen #., welche den 
Bestimmungen der §5. 50 — 62. u. 64. der Verord. v. 
9. Febr. 49. in Beziehung auf Lohnzahlungen und 
Waarenkredit zuwiderlaufen, sind nichtig. (das. . 64.) 
104. 
Vervielfältigungen von Schriften, auf mecha- 
mschem Wege irgend einer Art vorgenommen, werden 
im Sinne der Verord. v. 30. Junt 49. den Druck- 
schriften gleichgestellt. (s. 30. ders.) 232. — slehe ferner 
Druckschriften. 
Verwaltungsbehörden, Berhältnisse derfelben zu 
den Gerichtsbehsrden. (V. v. 2. Janr. 49. §. 38.) 
12. 13. — sle sollen sich gegenseltig bei Erledlgung der 
ihnen obliegenden Geschäfte innerhalb ihres Ressorts 
Unterstützung leisten. (ebend. s. 38.) 12. — die Ber- 
waltungsbehörden sind jedochnicht ferner befugt, in Angele- 
genheiten ihres Ressorts den Justiz-Unterbehsrden An- 
welsungen zu ertheilen, und sie zu deren Befolgung an 
zuhalten. (ebend. §s. 38.) 12. 13. — die diesem ent- 
gegenstehende Bestimmung der Order v. 31. Dezbr. 
1825. unter D. Nr. XII. (Ges. Samml. von 1826. 
S. 11,) wird aufgehoben. (BU. v. 2. Jam. 49. 
5. 38.)
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.