Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1849. (40)

K. 137. 
Gegen ein Appellationsurtel über die im §&. 27. gedachten Vergehen 
sindet ein weiteres Rechtsmittel nicht Statt. 
K. 138. 
Appellationserkenntnisse über die im §F. 38. bezeichneten Verbrechen, und 3. Nichtiefeits- 
Erkenntnisse der Geschworenengerichte (F. 60.) können durch eine Nichtigkeits- 
beschwerde angefochten werden. 
K. 139. 
Die Nichtigkeitsbeschwerde findet Statt: 
1) wegen Verletzung von Förmlichkeiten im Verfahren, deren Beachtung 
bei Strafe der Nichtigkeit vorgeschrieben ist, 
2) wegen Verletzung eines Strafgesetzes. 
K. 140. 
Als Förmlichkeiten des Verfahrens, deren Verletzung eine Nichtigkeit 
zur Folge haben soll, gelten außer den in den W. 14. 93. 95. 104. 105. 113. 
ausdrücklich genannten noch folgende: 
1) wenn der Angeklagte in den Fällen, in denen ein Kontumazialverfahren 
nicht Statt finden durfte, nicht gehört worden; 
2) wenn der Angeklagte in den Fällen, in welchen das Gesetz die Verthei- 
digung vorschreibt, ohne Beistand eines Vertheidigers gewesen; 
3) wenn das Urtel erlassen worden, ohne daß vorher die Staatsanwalt-= 
schaft mit ihrem Antrage gehört werden; 
4) wenn bei dem Gerichtshofe nicht die erforderliche Anzahl Richter zuge- 
gen gewesen; 
5) wenn der Gerichtshof der nicht kompetente Richter gewesen ist. 
. 1111. 
Die Nichtigkeitsbeschwerde sieht sowohl dem Staatsanwalte, als dem 
Angeklagten zu. 
S. 142. 
Dem Staatsanwalte sieht die Nichtigkeitsbeschwerde nicht zu, wenn von 
Geschworenen ein Nichrschuldig ausgesprochen ist. 
K. 113. 
Die Nichugkeitsbeschwerde muß binnen einer präkkusioischen Frist von 
zehn Tagen, vom Tage der Verkündung, oder, wenn ein Kontumazlalverfah- 
(Nr. 3087.) ren 
beschwerde.
	        
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