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Nach Ablauf der Verjährungszeit erfolgt die Vernichtung der aufbewahrten
Verschreibungen nach Vorschrift des F. 17. a. a. O.
Sowohl nach ertheilter Decharge über die betreffenden Rechnungen der
Staatsschulden-Tilgungskasse durch den Landtag, als auch demnächst nach bewirkter
Vernichtung der Schuldverschreibungen, sind die Littern, Nummern und
Geldbeträge der letzteren öffentlich bekannt zu machen.
E. 5.
Für die Fälle, in welchen das Verfahren zur Amortisation abhanden gekommener
oder vernichteter Staatsschuldverschreibungen oder Zinskupons bei Eintritt
der verbindlichen Kraft des Gesetzes vom 29. Februar 1868. nach den bis
dahin gültig gewesenen Vorschriften so weit durchgeführt war, daß nur noch die
Ausferkigung neuer Dokumente an Stelle der amortisirten und die Aushändigung
der neuen Verschreibungen oder Kupons an die Berechtigten zu veranlassen
lieb, wird die Hauptverwaltung der Staatsschulden ermächtigt, die Ausfertigung
der neuen Schuldverschreibungen oder Zinskupons, insofern dieselbe nicht wegen
inzwischen eingetretener Verjährung entbehrlich ist, sowie die Aushändigung an
die Berechtigten nach Maaßgabe der vor Erlaß des Gesetzes vom 29. Februar
1868. bestandenen Gesetze und mit der den Bestimmungen dieser letzteren entsprechenden
rechtlichen Wirkung auszuführen.
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem
Königlichen Insiegel.
Gegeben Berlin, den 11. Februar 1869.
(L. S.) Wilhelm.
Gr. v. Bismarck= Schönhausen. Frh. v. d. Heydt. v. Roon.
Gr. v. Itzenplitz. v. Mühler. v. Selchow. Gr. zu Eulenburg.
Leonhardt.
Redigirt im Büreau des Staats-Ministeriums.
Berlin, gedruckt in der Königlichen Geheimen Ober-Hofbuchdruckerei
(N. v. Decker).