Metadata : Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1869. (60)

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Nach  Ablauf  der  Verjährungszeit  erfolgt  die  Vernichtung  der  aufbewahrten
  Verschreibungen  nach  Vorschrift  des  F.  17.  a.  a.  O.

Sowohl  nach  ertheilter  Decharge  über  die  betreffenden  Rechnungen  der
Staatsschulden-Tilgungskasse  durch  den  Landtag,  als  auch  demnächst  nach  bewirkter
  Vernichtung  der  Schuldverschreibungen,  sind  die  Littern,  Nummern  und
Geldbeträge  der  letzteren  öffentlich  bekannt  zu  machen.

E.  5.

Für  die  Fälle,  in  welchen  das  Verfahren  zur  Amortisation  abhanden  gekommener
  oder  vernichteter  Staatsschuldverschreibungen  oder  Zinskupons  bei  Eintritt
  der  verbindlichen  Kraft  des  Gesetzes  vom  29.  Februar  1868.  nach  den  bis
dahin  gültig  gewesenen  Vorschriften  so  weit  durchgeführt  war,  daß  nur  noch  die
Ausferkigung  neuer  Dokumente  an  Stelle  der  amortisirten  und  die  Aushändigung
  der  neuen  Verschreibungen  oder  Kupons  an  die  Berechtigten  zu  veranlassen

lieb,  wird  die  Hauptverwaltung  der  Staatsschulden  ermächtigt,  die  Ausfertigung

der  neuen  Schuldverschreibungen  oder  Zinskupons,  insofern  dieselbe  nicht  wegen
inzwischen  eingetretener  Verjährung  entbehrlich  ist,  sowie  die  Aushändigung  an
die  Berechtigten  nach  Maaßgabe  der  vor  Erlaß  des  Gesetzes  vom  29.  Februar
1868.  bestandenen  Gesetze  und  mit  der  den  Bestimmungen  dieser  letzteren  entsprechenden
  rechtlichen  Wirkung  auszuführen.

Urkundlich  unter  Unserer  Höchsteigenhändigen  Unterschrift  und  beigedrucktem
Königlichen  Insiegel.

Gegeben  Berlin,  den  11.  Februar  1869.
(L.  S.)  Wilhelm.

Gr.  v.  Bismarck=  Schönhausen.  Frh.  v.  d.  Heydt.  v.  Roon.
Gr.  v.  Itzenplitz.  v.  Mühler.  v.  Selchow.  Gr.  zu  Eulenburg.
Leonhardt.

Redigirt  im  Büreau  des  Staats-Ministeriums.

 

 

Berlin,  gedruckt  in  der  Königlichen  Geheimen  Ober-Hofbuchdruckerei
(N.  v.  Decker).