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rechtfertigt erachtet, das angefochtene Urtel, und ordnet die anderweitige Ver-
handlung und Entscheidung vor dem durch ihn zu bezeichnenden Gerichte an.
G. 150.
Eine Ausfertigung des Urtels des Ober-Tribunals ist dem Gerichte zur
Verkündung oder Behändigung an den Angeklagten zu übersenden, auch auf
Verlangen dem Staatsanwalte zuzustellen.
S. 151.
Gegen jedes rechtskräftige Urtheil kann der Verurkheilte zu jeder
Zeit das Rech#miteel der Restitution einwenden, wenn er darzuthun vermag,
daß das Urtheil auf eine falsche Urkunde oder auf die Aussage eines meineidi-
gen Zeugen gegründet ist.
g. 152.
Das Restitutionsgesuch muß bei dem Gerichte, welches in erster Instanz
erkannt hat, angebracht werden.
F. 153.
Kann derjenige, welcher die Fälschung oder den Meineid begangen haben
soll, noch belangt werden, so muß das angeblich von ihm verübte Verbrechen
durch eine gegen ihn zu veranlassende gerichtliche Untersuchung erst rechtskraftig
festgesiellt werden, bevor dem Restitutionsgesuche stattgegeben werden kann.
In anderen Fällen wird das von dem Angeklagten eingereichte Restitu-
tionsgesuch zundchst dem Staaksanwalte mitgetheilt, um, wenn es ihm erfor-
derlich erscheint, eine gerichtliche Voruntersuchung über die zur Begründung der
Restitution angeführten Thatsachen zu veranlassen und alsdann das Gesuch mit
seiner Erklärung darüber wieder vorzulegen.
KS. 154.
Wird das Restitutionsgesuch von dem Gerichte als unbegründet zurück-
gewiesen, so steht dem Imploranten frei, innerhalb der nächsten zehn Tage
nach dem Empfange des Bescheides bei dem Gerichte der höheren Instanz
Beschwerde zu führen. Eine weitere Beschwerdeführung ist unzulässig.
K. 155.
Wird ein Resticutionsgesuch für begründet erachtet, so hat das Gericht
sofort das mündliche Verfahren nach der für die in Rede slehende Gesetzes-
Uebertretung vorgeschriebenen Form zu erneuern und unter Aufhebung seines
Johrgang 1849. (Nr. 3087.) 6 fruͤ-
S. Reßltulion.