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(Nr. 7337.) Gesetz, betreffend Abänderungen und Ergänzungen des Gesetzes vom 29. Februar
1868. über die künftige Behandlung der auf mehreren der neu
erworbenen Landestheile haftenden Staatsschulden 2c. Vom II. Februar
18609.
Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden Koͤnig von Preußen 2c.
verordnen, mit Zustimmung beider Häuser des Landtages der Monarchie,
was folgt:
. 1.
Die Tilgung vormals Hunnoverscher Landes= und Eisenbahnschulden ist
vom Jahre 1869. ab in der Art zu bewirken, daß die in jedem Jahre einzulösenden
Schuldverschreibungen im Anfange des Monats Juni öffentlich auseloost
und die gezogenen Nummern zur öffentlichen Kenntniß gebracht und mit
echsmonatlicher n gekündigt werden.
Nach Ablauf von sechs Monaten nach der Kündigung können die Inhaber
der ausgeloosten Schuldverschreibungen den Kapitalbetrag bei der Bezirks-Hauptkasse
in Hannover baar in Empfang nehmen. Ueber diesen Termin hinaus
werden unabgehobene Kapitalbeträge nicht weiter verzinst.
KC. 2.
Die Hauptverwaltung der Staatsschulden ist ermächtigt, Staatsschuldverschreibungen
auf Namen) wenn der Eigenthümer es beantragt, in solche, die
auf den Inhaber lauten, umzuschreiben. Die dadurch entstehenden Kosten sind
vom Eigenthümer der Verschreibung zu tragen. In Bezug auf die Tilgung
wird durch die Umschreibung nichts geändert.
F. 3.
Die vor Erlaß des Gesetzes vom 29. Februar 1868. geschehenen Einschreibungen
von Staatsschuldverschreibungen, welche auf den Inhaber ausgestellt
sind, auf den Namen des Besitzers können, auf dessen Antrag und Kosten, von
der mit der speziellen Verwaltung des betreffenden Staatsschuldenwesens beauftragten
Provinzialbehörde wieder aufgehoben werden.
K. 4.
Auf Namen ausgestellte Staatsschuldverschreibungen, welche Behufs der Tilgung
eingelöst sind, können, nach dem Ermessen der Hauptverwaltung der Staatsschulden,
einstweilen von der im F. 17. des Gesetzes vom 24. Februar 1850.
(Gesetz= Samml. S. 57.) vorgeschriebenen Vernichtung durch Feuer ausgeschlossen
und, mit dem Tilgungsvermerk versehen, während der Verjährungszeit aufbewahrt
werden. er Hauptverwaltung der Staatsschulden bleibt überlassen,
diese Aufbewahrung selbst zu übernehmen, oder dieselbe der betreffenden Provinzialbehörde
zu übertragen.
(Nr. 7337.) Nach