Full text : Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1869. (60)

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(Nr.  7337.)  Gesetz,  betreffend  Abänderungen  und  Ergänzungen  des  Gesetzes  vom  29.  Februar
  1868.  über  die  künftige  Behandlung  der  auf  mehreren  der  neu
erworbenen  Landestheile  haftenden  Staatsschulden  2c.  Vom  II.  Februar
  18609.

Wir  Wilhelm,  von  Gottes  Gnaden  Koͤnig  von  Preußen  2c.

verordnen,  mit  Zustimmung  beider  Häuser  des  Landtages  der  Monarchie,
was  folgt:

.  1.

Die  Tilgung  vormals  Hunnoverscher  Landes=  und  Eisenbahnschulden  ist
vom  Jahre  1869.  ab  in  der  Art  zu  bewirken,  daß  die  in  jedem  Jahre  einzulösenden
  Schuldverschreibungen  im  Anfange  des  Monats  Juni  öffentlich  auseloost
  und  die  gezogenen  Nummern  zur  öffentlichen  Kenntniß  gebracht  und  mit
echsmonatlicher  n  gekündigt  werden.

Nach  Ablauf  von  sechs  Monaten  nach  der  Kündigung  können  die  Inhaber
  der  ausgeloosten  Schuldverschreibungen  den  Kapitalbetrag  bei  der  Bezirks-Hauptkasse
  in  Hannover  baar  in  Empfang  nehmen.  Ueber  diesen  Termin  hinaus
  werden  unabgehobene  Kapitalbeträge  nicht  weiter  verzinst.

KC.  2.

Die  Hauptverwaltung  der  Staatsschulden  ist  ermächtigt,  Staatsschuldverschreibungen
  auf  Namen)  wenn  der  Eigenthümer  es  beantragt,  in  solche,  die
auf  den  Inhaber  lauten,  umzuschreiben.  Die  dadurch  entstehenden  Kosten  sind
vom  Eigenthümer  der  Verschreibung  zu  tragen.  In  Bezug  auf  die  Tilgung
wird  durch  die  Umschreibung  nichts  geändert.

 

F.  3.
Die  vor  Erlaß  des  Gesetzes  vom  29.  Februar  1868.  geschehenen  Einschreibungen
  von  Staatsschuldverschreibungen,  welche  auf  den  Inhaber  ausgestellt

sind,  auf  den  Namen  des  Besitzers  können,  auf  dessen  Antrag  und  Kosten,  von
der  mit  der  speziellen  Verwaltung  des  betreffenden  Staatsschuldenwesens  beauftragten
  Provinzialbehörde  wieder  aufgehoben  werden.

K.  4.

Auf  Namen  ausgestellte  Staatsschuldverschreibungen,  welche  Behufs  der  Tilgung
  eingelöst  sind,  können,  nach  dem  Ermessen  der  Hauptverwaltung  der  Staatsschulden,
  einstweilen  von  der  im  F.  17.  des  Gesetzes  vom  24.  Februar  1850.
(Gesetz=  Samml.  S.  57.)  vorgeschriebenen  Vernichtung  durch  Feuer  ausgeschlossen
und,  mit  dem  Tilgungsvermerk  versehen,  während  der  Verjährungszeit  aufbewahrt
  werden.  er  Hauptverwaltung  der  Staatsschulden  bleibt  überlassen,
diese  Aufbewahrung  selbst  zu  übernehmen,  oder  dieselbe  der  betreffenden  Provinzialbehörde
  zu  übertragen.

(Nr.  7337.)  Nach