Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1849. (40)

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Das Gericht ist befugt, die Aufforderung an mehreren Stellen anschla- 
gen und in mehrere Zeitungen einrücken zu lassen, wenn dies nach den Um- 
siänden angemessen erscheint. , 
Die Frist zur Meldung wird auf mindestens sechs Monate und höchstens 
ein Jahr, vom Verfalltage ab gerechnet, bestimmt. Wird von einem Jrhber 
der Wechsel vorgelegt, so ist dem Antragsteller hiervon Kenntniß zu geben und 
ihn zu überlassen, Ein Recht gegen den Inhaber geltend zu machen. Meldet 
sich kein Inhaber, so erklärt das Gericht auf weiteren Antrag des Antragstel- 
lers den Wechsel für amortiffrk. 
––. 3. 
Zu den Gerichtsbeamten, welche Proteste aufnehmen koͤnnen, gehoͤren 
iin Bezire des Appellations = Gerichtshofes zu Köln auch die Gerichtsvoll- 
zieher. 
g. 4. 
Proteste dürfen nur von 9 Uhr Vormittags bis 6 Uhr Abends, zu 
einer früheren oder späteren Tageszeit aber nur mic Zustimmung des Protesta- 
ten erhoben werden. 
g. 5. 
Wechselklagen können sowohl bei dem Gerichte des Zahlungsortes, als 
bei dem Gerichte, bei welchem der Beklagte seinen persönlichen Gerichtsstand 
hat, erhoben werden. Wenn mehrere Wechselschuldner zusammen belangt wer- 
den, so ist außer dem Gerichte des Zahlungsortes jedes Gericht kompetent, 
welchem Einer der Beklagten persönlich unterworfen ist. 
Bei dem Gerichte, bei welchem hiernach eine Wechselklage anhängig ge- 
macht ist, müssen sich demnächst auch alle Wechselverpflichteten einlassen, welche 
von einer Partei in Gemäßheit der in den verschiedenen Landestheilen bestehen- 
den Prozeßgesetze zur Regreßleistung beigeladen oder nach gehörig geschehener 
Streitverkündigung belangt werden. 
K. 6. 
Im Bezirke des Appellations-Gerichtshofes zu Cöln gehören die Kla- 
gen aus eigenen Wechseln auch dann vor die Handelsgerichte, wenn sie weder 
von Handeltreibenden unterschrieben sind, noch Handelsgeschäfte zur Veranlas- 
sung haben (Artikel 636. 637. des Rheinischen Handels-Gesetzbuchs). 
Uurkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedruck- 
tem Königlichen Insiegel. 
Gegeben Charlottenburg, den 6. Januar 1849. 
□. S) Friedrich Wilhelm. 
Gr. v. Brandenburg. v. Ladenberg. v. Manteuffel. v. Strotha. 
Rintelen. v. d. Heydt. 
F## den Finanzminister: 
Kühne Gr. v. Bülow. 
  
All-
	        
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