Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1849. (40)

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2. Wegen Unsicherheit des Akzeptanten. 
Artikel 29. 
Ist ein Wechsel ganz oder theilweise angenommen worden, so kann in 
Betreff der akzeptirten Summe Sicherbeit nur gefordert werden: 
1) wenn über das Vermögen des Akzeptanken der Konkurs (Debitverfah- 
ren, Falliment) eröffnet worden ist oder der Akzeptant auch nur seine 
Zahlungen eingestellt hat; 
2) wenn nach Ausstellung des Wechsels eine Exekution in das Vermögen 
des Akzeptanten fruchtlos ausgefallen oder wider denselben wegen Er- 
füllung einer Zahlungsverbindlichkeit die Vollstreckung des Personal- 
arresies verfügt worden ist. 
Wenn in diesen Fällen die Sicherheit von dem Akzeptanten nicht ge- 
leistet und dieserhalb Protest gegen denselben erhoben wird, auch von den auf 
dem Wechsel etwa benannten Mothadressen die Annahme nach Ausweis des 
Protestes nicht zu erhalten ist, so kann der Inhaber des Wechsels und jeder 
Indossatar gegen Auslieferung des Protestes von seinen Vormännern Sicher- 
stellung fordern. (Art. 25—28.) Der bloße Besitz des Wechsels vertritt die 
Sctelle einer Vollmacht, in den Nr. 1. und 2. genannten Fällen von dem 
Akzeptanten Sicherheitsbestellung zu fordern, und wenn solche nicht zu erhalten 
ist, Protest erheben zu lassen. 
VII. Erfüllung der Wechselverbindlichkeit. 
.1 Jahlungstag. 
Artikel 30. 
Ist in dem Wechsel ein bestimmter Tag als Zahlungstag bezeichnet, so 
tritt die Verfallzeit an diesem Tage ein. Ist die Zahlungszeit auf die Mitte 
eines Monats gesetzt worden, so ist der Wechsel am 15. dieses Monats fllig. 
Artikel 31. 
Ein auf Sicht gestellter Wechsel ist bei der Vorzeigung fallig. Ein 
solcher Wechsel muß bei Verlust des wechselmäßigen Anspruchs gegen die In- 
dossanten und den Aussteller nach Maaßgabe der besonderen im Wechsel ent- 
haltenen Beslimmung, und in Ermangelung derselben binnen zwei Jahren nach 
der Ausstellung zur Zahlung präsentirt werden. Hat ein Indossant auf einem 
Wechsel dieser Art seinem Ildossameme eine besondere Präsentationsfrist hin- 
zugefügt, so erlischt seine wechselmäßige Verpflichtung, wenn der Wechsel nicht 
innerhalb dieser Frist prasentirt worden ist. 
Artikel 32. 
Bei Wechseln, welche mit dem Ablaufe einer bestimmten Frist nach Sicht 
oder nach Dato zahlbar sind, tritt die Verfallzeit ein: 
1) wenn die eent nach Tagen bestimmt ist, an dem letzten Tage der Frist; 
Jahrgong 1849. (Nr. 3090) 8 bei
	        
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