Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1849. (40)

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Artikel 37. 
Lautet ein Wechsel auf eine Münzsorte, welche am Zahlungsorte keinen 
Umlauf hat, oder auf eine Rechnungswährung, so kann die Wechselsumme nach 
ihrem Werthe zur Verfallzeit in der Landesmünze gezahlt werden, fofern nicht 
der Aussieller durch den Gebrauch des Worces effektiv“ oder eines ehnlichen 
Zusatzes die Zahlung in der im Wechsel benannten Münzsorte ausdrücklich 
bestimmt hat. 
Artikel 38. 
Der Inhaber des Wechsels darf eine ihm angebotene Theilzahlung selbst 
dann nicht zurückweiseu, wenn die Annahme auf den ganzen Berrag der ver- 
schriebenen Summe erfolgt ist. 
Artikel 39. 
Der Wechselschuldner ist nur gegen Aushändigung des quittirten Wech- 
sels zu zahlen verpflichtet. Hat der Wechselschuldner eine Theilzahlung gelei- 
siet, so kann derselbe nur verlangen, daß die Zahlung auf den Wechsch abge- 
schrieben und ihm Quittung auf einer Abschrift des Wechsels ertheilt werde. 
Artikel 40. 
Wird die Zahlung des Wechsels zur Verfallzeit nicht gefordert, so ist 
der Akzeptant nach Ablauf der für die Protesierhebung Mangels Zahlung be- 
siummten Frist befugt, die Wechselsumme auf Gefahr und Kosten des Inha- 
bers bei Gericht, oder bei einer anderen zur Annahme von Depositen ermäch- 
tigten Behörde oder Anstalt niederzulegen. Der Vorladung des Inhabers be- 
darf es nicht. 
VIII. Regreß Mangels Jahlung. 
Artikel 41. 
Zur Ausübung des bei nicht erlangter Zahlung statthaften Regresses ge- 
gen den Aussteller und die Indossanten ist erforderlich: 
1) daß der Wechsel zur Zahlung präsentirt worden ist, und 
2) daß sowohl diese Präsentation, als die Nichterlangung der Zahlung durch 
einen rechtzeitig darüber aufgenommenen Protest dargethan wird. 
Die Erhebung des Protesies ist am Zahlungstage zulassig, sie muß aber 
spätestens am zweiten Werktage nach dem Zahlungstage geschehen. 
Artikel 42. 
Die Aufforderung, keinen Protest erheben zu lassen („ohne Protesi“, 
„ohne Kosten“ 2c.) gilt als Erlaß des Protestes, nicht aber als Erlaß der Pflicht 
zur rechtzeitigen Präsentation. Der Wechselverpflichtete, von welchem jene Auf- 
forderung ausgeht, muß die Beweislast übernehmen, wenn er die rechtzeitig 
(Nr. 3090.) 8“ ge-
	        
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