Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1849. (40)

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das Verfahren zu Herbeischaffung aufgekuͤndigter Schlesischer Pfand- 
briefe sind aufgehoben. 
7) Pfandbriefe, welche während dreißig Jahren zu Erneuerung der Zins- 
kupons nicht vorgelegt worden, ingleichen Valuten für öffentlich gekün- 
digte Pfandbriefe, welche durch dreißig Jahre, vom Flligkeicstermine 
ab gerechnet, unerhoben geblieben sind, werden auf Grund eines von der 
Schlesischen General-Landschaftsdirektion hierüber auszustellenden Attestes 
nach Vorschrift der Kabinetsorder vom 4. Januar 1845. gerichtlich auf- 
geboten und unter Präklusion aller Ansprüche unbekannter Inhaber, be- 
züglich Pratendenten, den eigenthümlichen Fonds der Landschaft über- 
eignek. 
8) e verwahrliche Niederlegung von Pfandbriefen bei der Landschaft ge- 
en Ertheilung von auf den Namen der Deponenten kautenden Depo- 
Kkalrekogmtionen findet auch ferner mit der Maaßgabe Statt, daß dem 
Deponenten die Zinskupons zur unmittelbaren Erhebung der Zinsen be- 
lassen werden. An Deposttalgebühren hat der Deponene von einem 
Depositum unker 1000 Rthlr. zwanzig Silbergroschen und von einem 
grôßeren Depositum denselben Betrag für je 1000 Rehlr. ein für alle- 
mal zu entrichten. 
Abhanden gekommene Depositalrekognitionen brauchen nicht aufgeboten, 
sondern nur von dem Deponenten mortifizirt zu werden. 
  
Vorderseite. 
%% Lilt. (Schl. Adler) Rthlr. Sgr. Pf. 
Nach Eintritt des Fälligkeicstermins 25. Juni (28. Dezember) zahlen 
an öffentlich bekannt zu machenden Tagen die Schlesischen Landschaftskassen dem 
Einlieferer dieses Kupons den Betrag von Thalern Stilbergroschen 
..... gäenlnigen als halbjaͤhrige Zinse eines Schlesischen Pfandbriefes uͤber 
..... aler. 
Breslau, am .. ten .. .. .. . . . . 18 
Schlesische General-Landschafts-Direktion. 
(Unterschrift.) 
Eingetragen Kup. Reg. Bl. 
(Unterschrift.) 
Kehrseite. 
Das Forderungsrecht des Inhabers erlischt, wenn innerhalb vier Jahren 
nach Eintritt des Füälligkeitstermins dieser Kupon nicht zur Einlösung vorge- 
legt worden ist. 
(Wiederholung in Poerlschrift.) 
  
(Nr. 3094—3095.) (Nr. 3095.)
	        
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