Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1850. (41)

— 85 — 
Verpflichteten bestimmt, werden, wenn ihr Maaß oder ihre Zahl nicht feststeht, 
in Anrechnung gebracht, sofern sie alljährlich wiederkehren, nach dem Durch- 
schnitt der in den letzten zehn Jahren vor Anbringung der Provokation gelei- 
steten Diensie, sofern sie aber in längeren Zeiträumen wiederkehren, nach dem 
Durchschnikt der in den letzten zwanzig Jahren vor Anbringung der Provoka- 
tion geleisteten Dienste. 
. 16. 
Kann in den Fällen des §. 15. zur Aufbringung der Entschädigung kein 
anderer Maaßstab zur Vertheilung als rechtsverbindlich nachgewiesen werden, 
so ist ohne Rücksicht, ob zur Zeit Spanndienste oder Handdienste oder gar keine 
Dienste geleistet werden, die Entschädigung für den Spanndienst von sämmt- 
lichen Ackerbesitzern nach Verhältniß des Flächenmaaßes ihrer Aecker aufzu- 
bringen, die Entschädigung für den Handdienst aber auf die vorhandenen Haus- 
stellen und zwar, in sofern nicht bei Leistung der Dienste ein anderes, alsdann 
auch für die Abfindung maaßgebendes Verhältniß statt gefunden hat, zu 
gleichen Theilen zu vertheilen. 
Nach demselben Verhältniß wird der Werth der Gegenleistung und die 
etwa von den Dienstberechtigten für den Mehrwerth zu gewährende Abfin- 
dung vertheilt. 
Die Feststellung des Flächenmaaßes der Aecker erfolgt in der Regel ohne 
Vermessung nach Flurbüchern, Katastern oder sonst auf die möglichst einfache 
Weisez ist jedoch eine spezielle Vermessung schon geschehen, oder wird eine solche 
von, einem beider Theile auf seine Kosten beantragt, so ist dieselbe zum Grunde 
zu legen. 
9. 17. 
Wenn die einem Gute zustehenden Dienste nach der in der Echend 
üblichen Wirthschaftsart nicht sämmtlich gebraucht werden, so erfolgt die Abfin- 
dung nur für diejenigen Dienste, deren das Gut wirthschaftlich bedarf. 
Dieses Bedürfniß wird durch schiedsrichterlichen Ausspruch nach der in 
der Gegend üblichen Wirthschaftsart festgestellt. 
Es finden jedoch diese Bestimmungen in denjenigen Fällen keine Anwen- 
dung, in denen der Berechtigte die Befugniß hat, diejenigen Diensle, die er 
selbst nicht benutzen kann, einem Andern zu überlassen, oder solche von dem 
Verpflichteten sich bezahlen zu lassen. 
Titel lIll. 
Feste Abgaben in Körnern. 
C. 18. 
Unter festen Abgaben in Körnern werden nur diejenigen jährlich oder in 
anderen bestimmten Perioden wiederkehrenden Abgaben verstanden, welche in 
Jahrgang 1650. (Kr. 3283.) 13 be-
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.