— 94 —
Titel V1II.
Andere Abgaben und Leistungen.
K. 57.
Der Jahreswerth der Verpflichtung zur Haltung von Saamewieh und
zur Ausfütterung von Vieh wird nach Normalpreisen festgestellt.
Dergleichen Normalpreise sind bei der Verpflichtung #u Haltung ven
Saamenvieh für jedes Stück des Mutterviehs und bei der erpflichtung zur
Ausfütterung von Vieh für jedes auszufütternde Stück Bieh nach §#. 67. ff.
zu bestimmen.
. 58.
Der Jahreswerth gewerblicher, handwerksmäßiger und aller übrigen
Abgaben und Leistungen, welche nicht zu den in den Titeln II. bis VIl. aufge-
führten gehören, wird in jedem einzelnen Falle nach denjenigen Vorschriften
des gegenwärtigen Abschnicts, welche darauf anwendbar erscheinen, wenn aber
vse orschriften keinen Anhalt darbietren, nach sachverständigem Ermessen
estimmt.
Die Aufhebung der §9#. 1 bis 5. der Gewerbeordnung vom 17. Januar
1845. genannten Rechte erfolgt, in soweit dieselten verfassungsmätzig noch be-
stehen, nicht nach den Bestimmungen des gegenwärtigen Gesetzes, sondern nach
denen der Gewerbeordnung (Gesetz-Sammlung 1845. S. 41).
Titel H.
Gegenleistungen.
g. 59.
Der Jahreswerth der Gegenleistungen der Berechtigten wird ebenfalls
nach den vorstehenden Bestimmungen dieses Abschnitts ermittelt. Dieses gilt
jedoch nicht von solchen Gegenleistungen und Verpflichtungen, deren Aufhebung
den orschrifen der Gemeinheitstheilungs -Ordnung vom 7. Juni 1821.
unterliegt.
Titel X.
Abfindung der Berechtigten.
G. 60.
Von der Summe des ermittelten jährlichen Geldwerths der sämmtlichen
ablösbaren Reallasten (Tit. I. bis VIII.) wird die Summe des ermittelten
jährlichen Geldwerths der Gegenleistungen (Tit. 1X.) in Abzug gebracht. Der
Ueberschuß bildet den Geldbetrag, dessen Ablösung nach den W. 64. bis 66.
an-