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Eine solche Kapitalsabloͤfung erfplzt nach vorhergegangener sechsmonat-
licher Kündigung. Der Verpflichtete ist befugt, das Kapital in vier auf ein-
ander folgenden einjahrigen Terminen, von dem Ablaufe der Kündigungsfrist
an gerechnet, zu gleichen Theilen abzuragen- Doch ist der Berechtigte nur
solche Theilzahlungen anzunehmen verbunden, die mindestens Einhundert Tha-
ler betragen. Der jedesmalige Rückstand ist mit vier Prozent jährlich zu ver-
zinsen.
Titel JAl.
Feststellung der Normalpreise und Normal-Marktorte.
. 07.
Zur Feststellung der Normalpreise und Normal-Marktorte (cl. S##10.
12. 21. 23. bis 25. 30. 57.) werden von der Auseinandersetzungs-Behörde an-
gemessene Distrikte bestimmt. Für jeden solchen Distrikt wird eine Kommission
ebildet, welche aus mehreren, nach §F. 68. zu erwählenden sachkundigen Einge-
Fessenen des Distrikts und Einem von der Auseinandersetzungs-Behörde ohne
Stimmrecht zu ernennenden Vorsitzenden besteht. Die Kommission macht auf
Grund der von ihr vorzunehmenden Ermittelungen der Auseinandersetzungs-Be-
hörde Vorschläge über die in dem Distrikte zu bildenden Preisbezirke, über die
Normalpreise für jeden dieser Bezirke, sowie über die anzunehmenden Normal-
Marktorte.
Die Auseinandersetzungs-Behörde bestätigt diese Vorschläge oder entschei-
det, wenn die Kommissions-Mitglieder sich nicht haben einigen können. Gegen
diese Entscheidung steht den Mitgliedern der Kommission der Rekurs an das Revi-
sions-Kollegium für Landeskultur-Sachen zu, welchen sie innerhalb drei Wochen
vom Tage der Publikation bei der Auseinandersetzungs-Behörde einzulegen haben.
Das Reoisions-Nollegium entscheidet endgültig.
F. 68.
Bei der Wahl der aus den Oistrikts-Eingesessenen zu entnehmenden
Mitglieder der Kommission ist nach folgenden Regeln zu verfahren:
1) Die Zahl dieser Personen wird zur einen Hälfns von den verpflichteten
Grundbesitzern, zur andern Hälfte von den Berechtigten gewählt;
2) umfaßt der Distrikt nur Einen landraäthlichen Kreis, so wird in jeder
Gemeinde desselben, unter Leitung des Gemeindevorstandes, von den Be-
sitzern der mit Reallasten behafteten Grundstücke Ein Wahlmann ge-
wäahlt. Sämmrliche Wahlmeänner des Kreises werden alsdann von dem
Kreisvorstande zusammenberufen, und unter dem Vorsitze desselben er-
wählen die von ihnen Erschienenen nach dem Ermessen der Auseinander-
setzungs-Behörde zwei oder mehrere Mitglieder für die Oistrikts-Kommission.
ie Berechtigten im Kreise dagegen erwählen, unter dem Vorsitze
des Kreisvorstandes, unmittelbar eine eben solche Zahl von Kommissions-
Mitgliedern;
3) umfaßt der Distrikt mehrere landräthliche Kreise, so werden in jedem
derselben, sowohl von Seiten der Verpflichteten als der Berechtigten,
zwei