Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1850. (41)

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Eine solche Kapitalsabloͤfung erfplzt nach vorhergegangener sechsmonat- 
licher Kündigung. Der Verpflichtete ist befugt, das Kapital in vier auf ein- 
ander folgenden einjahrigen Terminen, von dem Ablaufe der Kündigungsfrist 
an gerechnet, zu gleichen Theilen abzuragen- Doch ist der Berechtigte nur 
solche Theilzahlungen anzunehmen verbunden, die mindestens Einhundert Tha- 
ler betragen. Der jedesmalige Rückstand ist mit vier Prozent jährlich zu ver- 
zinsen. 
Titel JAl. 
Feststellung der Normalpreise und Normal-Marktorte. 
. 07. 
Zur Feststellung der Normalpreise und Normal-Marktorte (cl. S##10. 
12. 21. 23. bis 25. 30. 57.) werden von der Auseinandersetzungs-Behörde an- 
gemessene Distrikte bestimmt. Für jeden solchen Distrikt wird eine Kommission 
ebildet, welche aus mehreren, nach §F. 68. zu erwählenden sachkundigen Einge- 
Fessenen des Distrikts und Einem von der Auseinandersetzungs-Behörde ohne 
Stimmrecht zu ernennenden Vorsitzenden besteht. Die Kommission macht auf 
Grund der von ihr vorzunehmenden Ermittelungen der Auseinandersetzungs-Be- 
hörde Vorschläge über die in dem Distrikte zu bildenden Preisbezirke, über die 
Normalpreise für jeden dieser Bezirke, sowie über die anzunehmenden Normal- 
Marktorte. 
Die Auseinandersetzungs-Behörde bestätigt diese Vorschläge oder entschei- 
det, wenn die Kommissions-Mitglieder sich nicht haben einigen können. Gegen 
diese Entscheidung steht den Mitgliedern der Kommission der Rekurs an das Revi- 
sions-Kollegium für Landeskultur-Sachen zu, welchen sie innerhalb drei Wochen 
vom Tage der Publikation bei der Auseinandersetzungs-Behörde einzulegen haben. 
Das Reoisions-Nollegium entscheidet endgültig. 
F. 68. 
Bei der Wahl der aus den Oistrikts-Eingesessenen zu entnehmenden 
Mitglieder der Kommission ist nach folgenden Regeln zu verfahren: 
1) Die Zahl dieser Personen wird zur einen Hälfns von den verpflichteten 
Grundbesitzern, zur andern Hälfte von den Berechtigten gewählt; 
2) umfaßt der Distrikt nur Einen landraäthlichen Kreis, so wird in jeder 
Gemeinde desselben, unter Leitung des Gemeindevorstandes, von den Be- 
sitzern der mit Reallasten behafteten Grundstücke Ein Wahlmann ge- 
wäahlt. Sämmrliche Wahlmeänner des Kreises werden alsdann von dem 
Kreisvorstande zusammenberufen, und unter dem Vorsitze desselben er- 
wählen die von ihnen Erschienenen nach dem Ermessen der Auseinander- 
setzungs-Behörde zwei oder mehrere Mitglieder für die Oistrikts-Kommission. 
ie Berechtigten im Kreise dagegen erwählen, unter dem Vorsitze 
des Kreisvorstandes, unmittelbar eine eben solche Zahl von Kommissions- 
Mitgliedern; 
3) umfaßt der Distrikt mehrere landräthliche Kreise, so werden in jedem 
derselben, sowohl von Seiten der Verpflichteten als der Berechtigten, 
zwei
	        
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