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b) in der Provinz Preußen die auf bestimmte Jahre oder Geschlechtsfolgen
verliehenen emphyteutischen Guͤter.
S. 76.
Der Anspruch auf Eigenthums-Verleihung sieht demjenigen zu, der das
zun Eigenthum zu verleihende Grundstuͤck aus eigenem Recht besitzt. Es ha—
en daher z. B. Interimswirche oder diejenigen, welche die Stelle vom eigent-
lichen Wirkh gepachtet oder geliehen haben, keinen solchen Anspruch.
Von demzenigen, welcher das Grundstück zur Zeit der Verkündung des
Gesetzes vom 9. Oktober 1848. (Gesetz-Sammlung 1848. S. 270.) aus eige-
nem Rechte besessen hat, wird eerneleber daß er der rechtmäßige Besitzer sei.
Bei den bisher nicht zu erblichen Rechten besessenen Stellen kann diese Ver-
muthung in Ansehung der aus der Zeit vor Verkündung des gedachten Gesetzes
herrührenden Ansprüche nur durch Urkunden entkräftet werden.
S. 77.
Ist zur Zeit der Besitzerledigung einer nach dem gegenwärtigen Gesetze
noch zu regulirenden Stelle Niemand mehr vorhanden, dem ein Anspruch auf
Eigenthumsverleihung zustände, so hört die Verpflichtung der Gutzsherrschaft
zur Wiederbesetzung der Stelle auf, und die Gutsherrschaft kann über die
Stelle unbeschadet der Rechte dritter Personen frei verfügen.
K. 78.
Alle diejenigen, welche auf Grund eines früheren oder des gGerwr
gen Gesetzes Ansprüche auf regulirungsfähige, von ihnen oder ihren Erblassern
früher besessene Stellen, oder Entschädigungsansprüche wegen deren Entzie-
hung berleiten wollen, müssen diese Ansprüche bis zum 1. Januar 1852. bei
der Auseinandersetzungs-Behörde des Bezirks, in welchem die Stelle liegt, an-
melden, widrigenfalls sie mit denselben prakludirt sein sollen.
In der Provinz Posen, in den mit Westpreußen wieder vereinigten Di-
strikten des Kulm= und Michelauischen Kreises, sowie in dem Landgebiete der
Stadt Thorn, verbleibt jedoch die Bestmmucg des F. 1. des Gesetzes vom
8. Februar 1840. (Gesetz-Sammlung 1846. S. 219.) wegen der schon mit
dem 1. Januar 1849. eingetretenen Pr-rluston der Ansprüche früherer Besitzer
regulirungsfahiger bauerlicher Stellen in Kraft. Auf die im F. 2. des eben-
gedachten Gesetzes bezeichneten Stellen dagegen findet die oben bestimmte mit
dem 1. Januar 1852. eintretende Praklusion Anwendung.
K. 79.
Von dem Zeitpunkte ab, an welchem das gegemwaärtige Gesetz Gesetzes-
kraft erlangt, wird in Ansehung aller nach demselben zu regulirenden Stellen,
auch wenn deren Besitzer noch vor erfolgter Regulirung versterben, das Recht
auf Regulirung dergestalt vererbr, als wenn die Stellen selbst bereits Eigen-
thum dieser Besitzer gewesen wären.
Jobrgang 1850. (Nr. 3238.) 15 S. 80.