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Mehrere Berechtigte oder mehrere Verpflichkete haben zu den sie be-
treffenden Kosten nach Verhältniß des Werrhs der abgelösten Reallasten und
Gegenleistungen beizutragen.
g. 107.
Die Kosten in noch anhaͤngigen Auseinandersetzungen und Prozessen uͤber
Verechügungen, Abgaben und Gsiungen, welche in Folge der Beslimmungen
des gegenwärtigen Gesetzes unentgeltlich wegfallen, werden, in soweit sie nicht
bereits bezahlt sind, niedergeschlagen.
g. 108.
Die General-Kommissionen und landwirthschaftlichen Regierungsabthei-
lungen sind befugt, mit der Besorgung einzelner, zum Tuszeinandersegunge-Ver-
fahren gehöriger Geschäfte, und selbst mit der vollständigen Bearbeitung ein-
facher Auseinandersetzungen, jeden Staats= und Gemeindebeamten zu beauf-
tragen, welchen sic dazu für geeignet halten. Diese Beamten sind verpflichter,
sich innerhalb ihres Amtsbezirks solchen Aufträgen zu unterziehen und über-
kommen wegen dieser Geschäfte gleiche Rechte und Pflichten, wie die bestän-
digen Kommissarien der Auseinandersetzungs-Behörden. Die von ihnen inner-
halb der Grenzen ihres Auftrages aufgenommenen Verhandlungen haben die-
jenige Kraft, welche im F. 55. der Verordnung vom 20. Juni 1817. den
Protokollen der Spezialkommissarien beigelegt worden ist.
Die Vollziehung der Auseinandersetzungs-Rezesse kann mit der nämlichen
Wirkung, wie vor einem als Richter befähigten Justizbeamten oder vor einem
Notar, auch vor einem jeden von der General-Kommission oder der landwirth=
schaftlichen Regierungsabtheilung mit diesem Geschäfte beauftragten Staats=
oder Gemeindebeamten erfolgen. Die beschränkende Vorschrift des F. 43. der
Verordnung vom 30. Juni 1834. wird aufgehoben.
K. 109.
Die Legitimation jedes bei einem Auseinandersetzungs-Geschäft sich mel-
denden Interessenten, dessen Besitztitel im Hypothekenbuche noch nicht berichtigt
worden, ist als geführt zu erachten:
a) wenn demselben von der betreffenden Gemeindebehörde bescheinigt wird,
daß er das Grundstück, um welches es sich handelt, eigenthümlich be-
sitze, oder wenn er eine auf die Erwerbung des Eigenthums davon lau-
tende öffentliche Urkunde vorzulegen im Stande ist;
b) wenn dabei die übrigen Theilnehmer des Geschäfts die Legitimation nicht
bestreiten, und
P) nach geschehener öffentlicher Bekanntmachung der Auseinandersetzung
(Ausführungsgesetz vom 7. Juni 1821. 9. 12., Verordnung vom 30.
Juni 1834. G. 25.) und Benachrichtigung der aus dem Hypothekenbuche
erwa ersichtlichen Eigenthums-Prätendenten bis zur Rezeßvollziehung kein
Anderer bei dem Spezial-Kommissarius oder bei der Auseinandersetzungs-
Behörde Besitzansprüche erhoben hat.
Wer sich nach Ablauf des in der öffentlichen Bekanntmachung ange-
Jahrgeng 1850. (Nr. 3333.) 10 ge-