Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1850. (41)

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gung ihrer nicht eingetragenen Erben, Cessionarien oder Rechtsnachfolger ist 
nicht erforderlich, wird vielmehr durch die oͤffentliche Bekanntmachung ersetzt, 
welche eintreten muß, wenn der eingetragene Kreditor todt oder seinem Auf- 
enthalte nach unbekannt oder nicht mehr Besitzer der Forderung ist. Sollte in 
diesen Faͤllen die Ermittelung und besondere Benachrichtigung des zeitigen Be- 
sitzers der Forderung ohne Schwierigkeit zu bewirken sein, so sieht es der Aus- 
einandersetzungs-Beserd frei, diesen Weg statt der öffentlichen Bekanntmachung 
einzuschlagen. 
g. 112. 
Außer den abaͤndernden Bestimmungen der 99. 106. bis 111. bleiben 
vorlaͤufig die uͤbrigen, das Kostenwesen und das Verfahren, so wie die Rechte 
dritter Personen regelnden bestehenden gesetzlichen Bestimmungen und die hier- 
auf bezüglichen Vorschriften der oben im §. 1. genannten bisherigen Gesetze in 
Kraft, insoweit sie nicht durch dieses und das Gesetz vom heutigen Tage über 
die Errichtung von Rentenbanken ausdrücklich abgeadndert sind. 
K. 113. 
Mit dem Zeitpunkte der Verkündung des gegenwärtigen Gesetzes verliert 
das Gesetz vom 9. Oktober 18 18., 
betreffend die Sistirung der Verhandlungen über die Regulirung der 
gutsherrlichen und bauerlichen Verhältnisse und über die Ablösung der 
Dienste, Natural= und Geldabgaben, sowie der über diese Gegenkände 
anhängigen Prozesse (Gesetz-Sammlung 1848. S. 276.), 
in Ansehung aller derjenigen Verhandlungen und Prozesse seine Wirksamkeit, 
welche Rechtsverhältnisse zum Gegenstande haben, die nach dem gegenwärtigen 
Gesetz geordnet werden sollen. 
Ueber die Mühlenabgaben und die Anwendung des gegenwärtigen Ge- 
setzes auf dieselben bleiben die näheren Bestimmungen einem besonderen Gesetze 
vorbehalten. 
Bei der Sistirung der Ablösungs-Verhandlungen und Prozesse über die 
Mühlenabgaben behält es einstweilen sein Bewenden. 
S. 114. 
Die Ausführung des Legenwärtigen Gesetzes in dem Regicrungsbezire 
Stralsund wird der General-Kommission zu Stargard übertragen. Es kommen 
hierbei, in Beziehung auf das Verfahren, das Kostenwesen und die Rechte 
dritter Personen, dieselben gesetzlichen Vorschriften zur Anwendung, welche in 
dem bisherigen Geschäftsbezirk der Hedachuen Behäörde gelten. 
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedruck- 
tem Königlichen Insiegel. 
Gegeben Charlottenburg, den 2. März 1850. 
(I. S.) Friedrich Wilhelm. 
Gr. v. Brandenburg. v. Ladenberg. v. Manteuffel. v. d. Heydt. 
v. Rabe. imons. v. Schleinitz. v. Stockhausen. 
  
(Nr. 333—3234.) 10“ (Nr. 3234.)
	        
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