— 112 —
(Nr. 3234.) Gesetz über die Errichtung von Rentenbanken. Vom 2. März 1850.
Wie Friedrich Wilhelm, von Gottes Gnaden, König von
Preußen 2c. v.
verordnen, mit Zustimmung beider Kammern, für den ganzen Umfang der
Monarchie, mit Ausschluß der auf dem linken Rheinufer belegenen Landestheile,
was folgt:
g. 1.
Enichtung Zur Beförderung der Ablbsung der Reallasten und zur vollständigen
don, Re#ten- Auflösung des Rechtsverhälenisses zwischen den bisherigen Berechtigten und
un Betim. Verpflichteten soll in jeder Provinz eine Rentenbank errichtet werden.
mung. Die für die Rheinprovinz zu errichtende Rentenbank erstreckt ihre Wirk-
samkeit nur auf die am rechten Rheinufer belegenen Theile der Provinz, und
kann mit der Rentenbank in der Provinz Westphalen vereinigt werden.
g. 2.
Die Abloͤsung durch die Rentenbanken erfolgt, sobald die Reallasten in
feste Geldrenten verwandelt worden sind, dadurch, daß die Bank den Berech-
tigten gegen Ueberlassung der Geldrente für das zu deren Ablösung erforder-
liche Kapital durch zinstragende, allmälig zu amorkifirende Schuldverschreibun-
gen (Rentenbriefe) abfindet, die Rente aber alsdann von dem Verpflichteten so
lange fortbezieht, als dies zur Zahlung der Zinsen und zur allmäligen Amor-
ltisation der Rentenbriefe erforderlich ist. Sobald diese Amortisation vollendet
ist, hört die Verbindlichkeit des Belasteten zur Entrichtung der Rente ganz auf.
g. 3.
Der Staat garantirt die Erfuͤllung der durch das gegenwärtige Gesetz
den Rentenbanken auferlegten Verpflichtungen und wird diese Banken mit dem
erforderlichen Betriebsfonds versehen.
K. 4.
Ausführene Die Festsetzung der an die Stelle der Reallasten tretenden Geldrenten,
Bebdie Verhandlungen zwischen den Parteien über die Ueberweisung dieser Geldren-
ten an die Rentenbanken und die Entscheidung sowohl hierüber, als über die
Höhe der den Berechtigten von der Rentenbank zu gewährenden Absindung,
liegt den Auseinandersetzungs-Behörden ob, welche nicht nur bei diesen Geschäf-
ten, sondern auch in der Folge, wenn es sich um die Frage handelt, ob und
inwieweit der Berechtigte in der Disposition über die zu seiner Abfindung be-
stimmten Rentenbriefe oder über die bei deren Amorkisation zur Ausza lung
kommenden Kapitalien durch Rechte drikter Personen beschränkt ist, den beste-
henden Gesetzen gemäß, die Rechte dieser Personen wahrzunehmen hat.
Alle ubrigen bei den Operationen der Rentenbanken vorkommenden Ge-
4: