Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1850. (41)

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schaͤfte werden der fuͤr eine jede Provinz unter dem Namen „Direktion der 
Rentenbank“ einzusetzenden Verwaltungsbehoͤrde, sowie den zur Einziehung 
der direkten Staatssteuern bestimmten Behörden nach den näheren Bestimmun- 
gen des gegenwärtigen Gesetzes übertragen. 
g. 5. 
Jede Direktion einer Rentenbank besteht aus einem Direktor und dem 
erforderlichen Hülfs= und Subaltern-Personal. 
Die Direktionen der Rentenbanken stehen unter der Oberaufsicht der 
Ministerien für die Finanzen und für die landwirkhschaftlichen Angelegenheiten; 
sie sind den Regierungen und Auseinandersetzungs-Behörden koordinirk und füh- 
ren ihre Geschäfte unter Mitwirkung und Kontrolle der Provinzialvertretung. 
g. 6. 
Welche Reallasten zur Ablösung durch die Rentenbanken geeignet sind, Raaltasen, 
ist in dem Gesetze vom heutigen Tage, betreffend die Ablösung der Reallasten sische aura. 
und Regulirung der gutsherrlich-bäuerlichen Verhältnisse (Abschnitt II. Titel N., Re 
Abschnist III. . 85. und Abschnitt IV. §. 99.) bestimmt. Ausgeschlossen von reisin 
dieser Ablösung bleiben außer den in dem gedachten Gesetze (. 33. bis 55., 
65. 66.) angegebenen Reallasten auch die nach dessen Verkündung neu auf- 
erlegten Geldrenten. G. 91. a. a. O.) 
F. 7. 
Ausgeschlossen von der Ablbsung durch die Rentenbanken bleiben ferner 
alle dem Domainenfiskus als Berechtigten zustehenden Reallasten; in Ansehung 
ürrr Ablösung ist im §. 64. des gegenwärtigen Gesetzes das Erforderliche 
estimmt. 
g. 8. 
Die Uebernahme einer Rente auf die Rentenbank ist erst dann zulässig, 
wenn sämmtliche auf einem Grundstücke haftende, zur Ablösung durch die Ren- 
tenbank geeigneten Reallasten in feste Geldrente verwandelt sind. Ist aber 
dies geschehen, so kann sowohl der Berechtigte als der Verpflichtete die Ueber- 
weisung der Geldrente an die Rentenbank Behufs der Ablösung verlangen, 
wenn gleich die Auzeinanderseung in Ansehung der übrigen Grundsiücke dersel- 
ben Gemeinde noch nicht zum Abschluß gekommen ist (F. 95. des Gesetzes über 
die Ablösung der Reallasten 2c. vom heutigen Tage). 
K. 9. 
Wemn bei einem Ablösungsverfahren der Verpflichtete erklärt, von der Festhellung 
im §. 64. des Gesetzes über die Ablösung der Reallasten rc. vom heutigen Tage ie 
ihm gegebenen Befugniß, die an die Stelle der Reallasten tretende feste Geld-Ueberweisung 
rente durch Baarzahlung des Kapitalbetrages derselben abzulösen, keinen Ge= uun ie Nenten- 
brauch machen zu wollen, so hat die Auseinandersetzungs-Behörde die Ablösung 
der Geldrente durch die Rentenbank von Amtswegen zu veranlassen. 
Will der Verpflichtete die Ablösung nach F. 64. a. a. O. durch Baar- 
(Nr. 3334.) z ah-
	        
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