— 114 —
zahlung des achtzehnfachen Betrages bewirken, der Berechtigte aber von der
im vierten Satze des obengedachten §. 64. ihm eingeraͤumten Befugniß, den
zwanzigfachen Betrag in Rentenbriefen verlangen zu können, Gebrauch machen,
so finden in solchem Falle die Vorschriften der §. 59. bis 63. des gegenwär-
tigen Gesetzes Anwendung.
In Ansehung derjenigen festen Geldabgaben, welche zwar zur Ablösung
durch die Rentenbank geeignet sind, hinsichtlich welcher es aber zur Ermittelung
ihres Jahresbetrages, außer dem im F. 65. des Gesetzes über die Ablösung
der Reallasten 2c. vorgesehenen Falle, keiner weiteren Auseinandersetzung bedarf
(§. 50. und 52. a. a. O.), kann sowohl von dem Berechtigten als von dem
Verpflichteten, in dem Falle der 9#. 56. und 65. des Gesetzes über die Ab-
lösung der Neallasten 2c. aber nur von dem Berechtigten, auf Ablösung durch
die Rentenbank bei der Auseinandersetzungs-Behörde angetragen werden.
g. 1 0.
In allen Fällen, in welchen die Ablösung der Rente durch die Renten-
bank erfolgt, hat der Verpflichtete nur neun Zehntheile der ermittelten vollen
Geldrente (G. 64. des Eesebes über die Ablösung der Reallasten 2c. vom heu-
tigen Tage) an die Rentenbank zu entrichten. Ein Zehntheil der Rente wird
demselben vom Tage ihres Ueberganges auf die Rentenbank an erlassen.
Dem Verpflichteten sieht jedoch auch die Wahl frei, ob er die volle
Rente oder nur neun Zehntheile derselben künftighin an die Rentenbank ent-
richten will. — Auf die Höhe der Entschädigung des Berechtigten ist dieses
aber ohne Einfluß, und es wird nur die Amortisationsperiode der Renten bei
Einzahlung des vollen Betrages abgekürzt. Von der einmal getroffenen Wahl
kann der Verpflichtete nicht wieder ab chen.
Diese dem Verpflichteten zustehende Befugniß, durch Entrichtung der
vollen Rente die Amortisations-Periode abzukürzen, fällt jedoch weg, wenn der
Rentenbank nach Vorschrift des F. 99. des Gesetzes über die Ablösung der
Reallasten 2c. Rückstände überwiesen werden. Der Verpflichtete hat in diesem
Falle noch eine besondere jährliche Rente, welche in dem zwanzigsten Theil der
Summe der Rücksiände besteht, zur Tilgung der letzteren an die Rentenbank
zu entrichten.
K. 11.
So weit jedoch der hiernach (. 10.) der Rentenbank zu überweisende
Rentenbetrag nicht in vollen Silbergroschen besteht, darf derselbe der Renten-
bank nicht überwiesen werden. Es müssen vielmehr dergleichen in Pfennigen
bestehende Rententheile, so wie überhaupt Renten, welche nach Abzug eines
Zehntheils, oder auch da, wo die volle Rente der Rentenbank überwiesen wird,
unter Einem Silbergroschen betragen, ohne Einwirkung der Rentenbank von
dem Verpflichteten durch Baarzahlung in Kapital nach der Vorschrift im ersten
Absatz des F. 64. des Gesetzes über die Ablösung der Reallasten 2c. vom heu-
tigen Tage abgelöst werden.
K. 12.
In dem über die Ablösung oder Regulirung aufzunehmenden Ket
ind