Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1850. (41)

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sind zugleich die Ergebnisse der Auseinandersetzung zwischen dem Rentenpflichti- 
en und der Rentenbank (F. 10.), zwischen dem Ersteren und dem bisherigen 
rrechigten (. 11. und 17.) und zwischen diesem und der Rentenbank (§§. 28. ff.) 
festzustellen. 
Die Rechte der Rentenbank werden hierbei von der Auseinandersetzungs- 
Behörde von Amtswegen wahrgenommen; der Zuziehung der Direktion der 
Rentenbank bedarf es daher nicht. 
S. 13. 
Sind zur Zeit der Verkündung des gegenwärtigen Gesetzes die Real- 
lasten eines Grundstücks bereits in feste Geldrente verwandelt, so wird, wenn 
die letztere durch die Rentenbank abgelöst werden soll, über die im §F. 12. ge- 
dachte Auseinandersetzung ein besonderer Rezeß aufgenommen. 
Streitigkeiten, welche hierbei (§F. 6., 8. bis 13.) entstehen, sind in dem- 
selben Verfahren zu entscheiden, welches gesetzlich bei Ablösungen vorge- 
schrieben ist. 
g. 14. 
Die uͤber das Verhaͤltniß der Betheiligten zur Rentenbank abgeschlosse- 
nen Rezesse (G. 12. und 13.) müssen stets von der Auseinandersetzungs- 
Behäörde bestätigt und von dieser der Direktion der Rentenbank in Ausfertigung 
mitgetheilt werden. Nur auf Grund eines solchen Rezesses darf eine Rente 
auf die Rentenbank übernommen werden. 
S. 15. 
Der Zeitpunkt, an welchem die Rente auf die Rentenbank übernommen 
und wann sie zum ersten Male an dieselbe entrichtet werden soll, wird von 
der Direktion der Rentenbank bestimmt. 
S. 16. 
Die Uebernahme einer Rente auf die Rentenbank darf nur am 1. April 
oder am 1. Oktober geschehen. 
S. 17. 
Bis zu dem Zeitpunkte der Uebernahme muß, wenn die Ausführung der 
Auseinandersetzung früher eingetreten ist (G. 1041. des Gesetzes über die Ab- 
lösung der Reallasten 2c. vom heutigen Tage), die Rente von dem Verpflichte- 
ten unmittelbar an den bisherigen Berechtigten entrichtet werden. 
F. 18. 
Die an die Rentenbank abgetretenen Renten genießen bei Konkurrenz Eichen 
mit andern Verpflichtungen des belasteten Grundstücks dasselbe Vorzugsrecht, d et 
welches die Gesetze den Staatssteuern beilegen. Sie bedürfen keiner Eintra " 
gung in das Hypothekenbuch des verpflichteten Grundstücks, welches jedoch für 
die Dauer der Amortisations-Periode der Rentenbank verhaftet bleibt. 
Diejenigen eingetragenen Reallasten, an deren Stelle die Renten getre- 
(Nr. 3334.) ten
	        
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