Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1850. (41)

Tilgung der 
Renten. 6 
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ten sind, werden im Hypothekenbuche kostenfrei gelöscht; dagegen wird in die- 
sem Falle kostenfrei um Hypothekenbuche vermerkt, daß das Grundstück der 
Rentenbank rentenpflichtig isi. 
Die Löschung wird von der Auseinandersetzungs-Behörde beantragt, so- 
bald die Uebernahme der Rente von der Direktion der Rentenbank und die 
Abfindung des Berechtigten erfolgt sind (F. 30.). 
g. 19. 
Gebaͤude, auf welchen Renten fuͤr die Rentenbank haften, muͤssen auf 
Verlangen der Direktion der Rentenbank bei einer Feuerversicherungs-Gesell- 
schaft bis zu dem, nach den Grundsaͤtzen dieser Gesellschaft zulaͤssigen Werth 
von dem Verpflichteten versichert werden. Der Verpflichtete kann hierzu von 
der Direktion der Rentenbank durch administrative Exekution angehalten 
werden. 
Die Direktion der Rentenbank hat diejenigen Versicherungs-Gesellschaf- 
ten, bei welchen ihrem Ermessen nach dergleichen Versicherungen erfolgen müs- 
sen, zu bestimmen und öffentlich namhaft zu machen. 
G. 20. 
Bei Zerstückelung von Grundstücken, auf welchen Renten für die Ren- 
tenbanken haften, finden auf diese Renten die gesetzlichen Vorschriften über die 
Staatssteuern ebenfalls Anwendung. 
Die Direktion der Rentenbank kann jedoch verlangen, daß in solchem 
Fall Rentenbeträge, welche nach der Vertheilung der Rente jährlich weniger 
als fünf Silbergroschen betragen, sofort durch Kapitalzahlung nach den Vor- 
schriften des H. 23. abgelöst werden. 
g. 21. 
Die Renten werden in monatlichen Raten mit den Staatssteuern post- 
numerando erhoben. 
In Ansehung ihrer Erhebung und Beitreibung hat die Direktion der 
Rentenbank dieselben Berechtigungen, welche die Gesetze den Verwaltungs-- 
Behörden bei Erhebung und Beitreibung der Staatssteuern beilegen. 
g. 22. 
Der Verpflichtete wird entweder durch eine 56—1 Jahre oder 673 Mo- 
nate lang fortgesetzte Zahlung der Rente, wenn er sich bei Ueberweisung der 
Rente auf die Rentenbank für den Erlaß eines Zehntheils der vollen Rente, 
oder durch eine 41 . Jahre oder 493 Monate lang fortgesetzte Zahlung der 
vollen Rente, wenn er sich für diese erklärt hat (. 10.), von der Verpflichtung 
zur ferneren Entrichtung der Rente vollständig befreit. 
Auf die zur Tilgung der Rückstände der Rentenbank überwiesenen Ren- 
ten finden die für volle Renten gegebenen Bestimmungen Anwendung. 
g. 23. 
Dem Verpflichteten steht indessen frei, auch schon waͤhrend ber im
	        
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