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fachen Betrag der vollen Rente G. 10.) und eintretenden Falls außerdem den
zwanzigfachen Berrag der zur Tilgung von Rückständen der Rentenbank über-
wiesenen Rente, insoweit nicht nach §. 11. die Abfindung für die überschießen-
den Pfennige von dem Verpflichteten unmittelbar erfolgt ist.
9. 29.
Diese Abfindung (G. 28.) wird in Rentenbriefen nach deren Neumwerth,
und soweit durch solche der von der Renkenbank zu leistende Absindungsbetrag
nicht vollständig gewährt werden kann (F. 32.), in baarem Gelde geleistet.
K. 30.
Die Abfindung des Berechtigten erfolgt zu demselben Zeitpunkt, an wel-
chem die Rente auf die Rentenbank übernommen wird (G. 15. und 16.).
g. 31.
Die gesammte Abfindung an Rentenbriefen und baarem Gelde wird dem-
jenigen zugestellt, welchen die Auseinandersetzungs-Behörde als den berechtigten
Empfänger bezeichnet (§F. 4.).
g. 32.
ertrrr Die Rentenbriefe werden von der Direkkion der Rentenbank nach dem
#. Iusiupens, unter C. beiliegenden Schema, und zwar in Appoints von 1000 Rthlr., 500
c. Rthlr., 100 Rthlr., 25 Rthlr. und 10 Rchlr. ausgestellt und mit jahrlich vier
Pozent in halbjaährigen Terminen, am 1. April und 1. Okfober, verzinset.
Den Inhabern der Rentenbriefe steht kein Kündigungsrecht zu.
g. 33.
Mit jedem Rentenbriefe werden zugleich Zinskupons auf achtjaͤhrige, vom
D. 1. Oktober 1850. ab zu berechnende Perioden nach dem unter D. beiliegenden
—Schhema ausgegeben.
g. 34.
Nach dem Ablaufe jeder dieser Perioden (F. 33.) werden dem Vor-
goger des Rentenbriefes neue Zinskupons auf einen gleichen Zeitraum ausge-
ndigt.
g. 35.
Der Betrag der faͤlligen Zinkupons wird, gegen Ablieferung derselben,
von der Kasse der Rentenbank baar ausgezahlt; auch werden diese faͤlligen
Zinskupons von allen Koͤniglichen Kassen in Zahlung angenommen.
K. 36.
Die Zinskupons verjähren binnen vier Jahren zum Vortheil der Anstalk.
Die Verjährungsfrist beginnt mit dem auf den Falligkeits-Termin folgen-
den letzten Dezember.
§. 37.