Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1850. (41)

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g. 37. 
Die Rentenbriefe koͤnnen Behufs der Belegung gerichtlicher und vor- 
mundschaftlicher Depositalgelder, sowie der Fonds oͤffentlicher Institute ange- 
kauft oder als Unterpfand angenommen werden. 
g. 38. 
Der Ueberschuß von einem halben oder von einem Prozent, welchen die 
Rentenbanken dadurch erhalten, daß sie je nach der Wahl der Verpflichteten 
entweder neun Zehntheile der vollen Rente, oder diese letztere unverkürzt, also 
entweder vier und ein halbes oder fünf Prozent der zum zwanzigfachen Betrage 
der vollen Rente ausgestellten Rentenbriefe einziehen, letztere aber nur mit 
vier Prozent verzinsen muß unvermindert zur Amortisation der Rencenbriefe 
verwendet werden. 
g. 39. 
Jede Rentenbank ist verpflichtet, halbjährlich so viel Rentenbriefe auszu- 
loosen, als ihrem Nennwerrh nach mit denjenigen Geldsummen bezahlt werden 
können, welche bis zum Schluß des Halbjahrs, in dem die Ausloosung erfolgt, 
nach §. 38. dem Amortisationsfonds aus den Rentenzahlungen zufließen und 
nach §F. 24. an Ablösungs-Kapitalien eingezahlt werden müssen, oder nach 
§. 25. als am Schluß dieses Halbjahrs eingezahlt v1 betrachten sind. 
In dem auf die erste Ausgabe von Feenen riefen folgenden Jahre ist 
o. die Rencenbank an diese Verpflichtung zur Ausloosung noch nicht ge- 
unden. 
F. 40. 
Den Inhabern der ausgeloosten Rentenbriefe wird der Rennwerth der- 
selben baar ausgezahlt. 
F. 41. 
Die Ausloosungen der Rentenbriefe erfolgen in den Monaten Mai und 
November. 
Die Zahlung auf die im Mai ausgelooften Rentenbriefe wird an dem 
zunächst folgenden 1. Okrober, auf die im November ausgeloosten aber an dem 
unächst folgenden 1. April, und zwar auf der Kasse der Rentenbank gegen 
Hurachliefereng des ausgeloosten Rentenbriefs geleistet. 
K. 42. 
Nach jeder Ausloosung werden die ausgeloosten Rentenbriefe unter Be- 
zeichnung ihrer Buchstaben, Nummern und ihres Betrages, so wie des Ter- 
mins, an welchem ihre Auszahlung erfolgen soll, mit der Aufforderung an die 
Inhaber, öffentlich bekannt gemacht, an diesem Termine die Zahlung in Em- 
pfang zu nehmen. Diese Bekanntmachung ist drei Mal in die Amtsblätter 
der Provinz, in eine der in derselben erscheinenden Zeitungen und in den zu 
Berlin ascheinenden Preußischen Staats-Anzeiger einzurücken. 
(Nr. 3234.) 175 Die
	        
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