Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1850. (41)

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Nur wegen der Ruͤckstaͤnde bleiben dem bisher Berechtigten seine Rechte 
vorbehalten. 
. 51. 
— Die Ablôsung durch die Rentenbank begründet nicht die Norhwendigkeit 
s#euns. einer neuen Vertheilung der Grundsteuer (Steuerumschreibung). 
g. 52. 
Reservefonde. Diejenigen Summen, welche die Direktion der Rentenbank durch zinstra- 
gende Benutzung ihrer Kassenbestände oder durch Verjährung von Zinskupons 
und ausgeloosten Rentenbriefen (G. 36. 44.) gewinnt, werden zu einem Re- 
servefonds angesammelt. 
G. 3. 
Der Reservefonds ist zur Deckung etwaiger Ausfäálle an Renten be- 
immt. 
Reicht derselbe hierzu nicht aus, so wird das Fehlende vom Staate zu- 
geschossen. 
Dagegen fallen dem Staate auch die nach gänglicher Beendigung der 
Ablssungsgeschüfte durch die Rentenbank in dem Reservefonds verbleibenden 
Bestände zu. 
K. 54. 
Die durch Errichtung und Verwaltung der Rentenbanken entstehenden 
Kosten übernimmt der Staat. 
Die den Rentenbank-Direktionen übertragenen Geschäfte genießen die 
Stempel= und Portofreiheit. 
K. 55. 
Auf die durch Amwendung des gegenwaärtigen Gesetzes bei den Auseinan- 
andersetzungs-Behörden entstehenden Kosten finden die Bestimmungen des Kosten- 
regulativs vom 25. April 1830. und der in Beziehung auf dasselbe erlassenen 
Instruktion vom 16. Juni 18360. Anwendung. 
K. 56. 
leßung d. Einer besonderen gesetzlichen Bestimmung bleibt es vorbehalten, künftig 
tenbansen. eine Frist zu bestimmen, nach deren Ablauf Ablösungen durch die Rentenbanken 
nicht weiter stanfinden dürfen. 
K. 57. 
t u. Wenn ein Rentenbrief angeblich verloren gegangen ist, und an dessen 
wurlesenerer Skelle die Ausfertigung eines anderen verlangt wird, so findet folgendes Ver- 
icnbrief-. fahren siatt: 
1) Der angebliche letzte Inhaber des Rentenbriefes muß dessen Verlust und 
die Umstände, unter denen solcher sich ereignet hat, der betreffenden 
Provinzial-Rentenbank-Direktion anzeigen. 
2) Ver-
	        
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