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2) Vermag der Anzeigende die gänzliche Vernichtung des Rentenbriefes auf
eine für die Direktion der Rentenbank nach deren Ermessen überzeugende
Weise darzuthun, so wird ihm an Stelle des vernichteten ein anderer
Rentenbrief von gleichem Betrage ausgefertigt.
In allen anderen Fallen muß der verlorene Rentenbrief zuvor
öffentlich aufgeboten und gerichtlich amortisirt werden.
3) Zu dem Ende hat die Drrektion der Rentenbank unter spezieller Be-
eichnung des Rentenbriefes und Benennung des an coichen letzten
habers den Verlust und die Umstände, unter denen icher geschehen
sein soll, dffentlich mit der Aufforderung bekannt zu machen: daß der-
jenige, welcher rechtmáßiger Inhaber dieses Rentenbriefes zu sein be-
hauptet, sich ohne Verzug bei ihr melde. Diese Bekanntmachung wird
einmal in die Amtsblätter der Provinz und in zwei in der Poooinz
erscheinende Zeitungen eingerückt, und i. falls der WVerlierer nicht eine
besondere Bekanntmachung verlangt, mit einer der im H. 42. gedachten
öffentlichen Bekanntmachungen zu verbinden.
4) Meldet sich binnen Jahresfrist nach der Einrückung der Bekanntmachung
(Nr. 3.) in die Amtsblätter Niemand als Inhaber des angeblich ver-
lorenen Rentenbriefes, und kommt derselbe während dieser Zeit auch sonst
nicht zum Vorschein, so wird dem Verlierer hierüber von der Direktion
der Rentenbank eine Bescheinigung ertheilt.
5) Auf Grund dieser Bescheinigung kann der Verlierer bei dem Gerichte,
in dessen Bezirke die betreffende Provinzial -Rentenbank ihren Sitz hat,
das weitere Aufgebot und die Amortisation des Rentenbriefes in Antrag
ringen.
6) Dach Gericht hat hierauf einen Ediktaltermin anzusetzen und denselben
unter Angabe
a)des Buchstaben, der Nummer und des Betrages des angeblich
verlorenenen Rentenbriefes,
b) des Namens des angeblichen Werlierers,
mit der Aufforderung öffenrlich bekannt zu machen,
daß ein Jeder, der an den Rentenbrief ein Anrecht zu haben
vermeint, sich bei dem Gerichte spätestens in dem Edikralter-
mine melden und sein Recht nachweisen möge, widrigenfalls
der Rentenbrief für erloschen erklärt und dem Verlierer ein
neuer an dessen Stelle ausgefertigt werden solle.
Beträgt der Nennwerth des Rentenbriefes 25 Rthlr. oder weniger,
so wird der Ediktaltermin durch einmalige Einrückung in die Amts-
blätter der Provinz und in eine in derselben erscheinende Zeitung bekannt
gemacht und so weit hinaus bestimmt, daß vom Tage der Einrückung
in die Amtsblätter an gerechnet bis zum Termine mindestens sechs
Wochen frei bleiben.
Beträgt der Nenmwerth des Rentenbriefes 100 Thaler, so muß
der Ediktaltermin zweimal durch die gedachten offentlichen Blätter be-
kannt gemacht und dergestalt hinausgerückt werden, datz zwischen der
(Nr. 3#4.) ersten