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ersten Einruͤckung in die Amtsblaͤtter und dem Termine mindestens sechs
Monate vergehen.
Bei Rentenbriefen von 500 Thalern oder 1000 Thalern muß die
Bekanntmachung des Termins dreimal nicht nur durch jene Blätter,
sondern zugleich durch den in Berlin erscheinenden Preußischen Staats-
Anzeiger erfolgen und mindestens eine ein jährige Frist zwischen der ersten
Einrückung in die Amtsblätter und dem Termin verlaufen.
7) Meldet sich auf die Ediktalzitation oder auch schon vorher in Folge der
unter Nr. 3. angeordneten Bekanntmachung ein Inhaber des Renten-
briefes, so muß der Streit zwischen ihm und dem angeblichen Verlierer
erichtlich erbrtert und entschieden werden.
8) Hat sich dagegen Niemand in dem Ediktaltermin gemeldet und ist auch
der Rentenbrief nicht zum Vorschein gekommen, so faßt das Gericht
das Präklusions= und Amortisations-Erkenntniß ab, und verkündet solches
durch Zustellung einer Ausfertigung an den Verlierer, sowie durch Aus-
hang einer solchen an der Gerichtsstelle.
9) Sobald das Erkenntniß rechtskräftig geworden, was anzunehmen ist,
wenn binnen vier Wochen nach erfolgtem Aushange Niemand Einwen-
dungen bei dem Gerichte dagegen erhoben hat, wird dessen Inhalt durch
die Amtsblätter der Provinz und durch eine in derselben erscheinende
Zeitung ein mal bekannt gemacht, zugleich aber eine mic dem Attest der
Rechtskraft versehene Ausfertigung des Erkenntnisses der Direktion der
Rentenbank mitgetheilt, welche alsdann dem Verlierer an Stelle des
amortisirten einen anderen Rentenbrief von gleichem Betrage mit den
dazu gehbrenden, bis dahin von der Rentenbank noch nicht ausgegebenen
Zinskupons zustellt.
10) Die durch das Aufgebotsverfahren bei der Direktion der Rentenbank
und dem Gerichte entstehenden Kosien hat der Verlierer zu tragen.
11) Wegen verlorener oder vernichteter Zinskupons ist ein Amortisationsver=
fahren so wenig, als eine Klage auf Zustellung anderer Kupons an
Stelle der verlorenen oder vernichteten zulässig.
Wenn jedoch die Vernichtung der Zinskupons der Direktion der
Rentenbank überzeugend nachgewiesen wird, so kann dieselbe andere Ku-
pons an Stelle der vernichteten ausantworten.
. 58.
Besondere Ve- Die für einzelne Landeskheile über die Errichtung von Rententilgungs-
sien kassen früher bereits ergangenen gesetzlichen Vorschriften, nämlich:
gen eu- a) das durch die Kabinetsorder vom 20. September 1836. bestätigte Regle-
r—— ment für die Tilgungskasse zur Erleichterung der Ablôsung der Real-
berelts lasten in den Kreisen Paderborn, Büren, Warburg und Hoͤxter vom
8 8. August 1836. (Gesetz-Sammlung 1836. S. 235.);
". beße. lb) das Gesetz vom 22. Dezember 1839., betreffend die Rechtsverhältnisse
en, der Grundbesitzer und die Abloͤsung der Reallasten in den Grafschaften
Wingenstein-Berleburg und Wittgenstein-Wittgenstein (Gesetz-Sammlung
. S. 6.);
c) das