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c) das durch die Kabinetsorder vom 18. April 1845. bestaͤtigte Reglement
fuͤr die Tilgungskasse zur Erleichterung der Abloͤsung der Reallasten in
den Kreisen Heiligenstadt, Muͤhlhausen und Worbis vom 9. April 1845.
(Gesetz-Sammlung 1845. S. 410.), sowie das durch die Kabinetsorder
vom 6. Juli 1846. genehmigte Regulativ wegen Erleichterung der Do-
mainen-Prästantiarien in den vorerwähnten drei Kreisen bei Abtragung
und Ablösung ihrer Domanial-Leistungen vom 14. Juni 1846.,
bleiben, mit Ausnahme der durch das Gesetz über die Ablösung der Real-
lasten 2c. vom heutigen Tage aufgehobenen §#. 33. und 35. des unter b. ge-
dachten Gesetzes, auch nach Verkündung des gegenwärtigen Gesetzes in den
Landestheilen, für welche sie gegeben sind, nur in soweit in Kraft, als sie den
nachstehenden Bestimmungen nicht zuwiderlaufen:
1) An der Stelle der Vorschriften der Ablösungsordnungen vom 7. Juni
1821. und 13. Juli 1829, auf welche in den unter à— c. gedachten
Spezialgesetzen verwiesen ist, sind künfrig die Vorschriften des Gesetzes
vom heutigen Tage, betreffend die Ablösung der Reallasten 2c., in An-
wendung zu bringen; es wird daher der jährliche Geldwerth der nach
dem gedachten Ablösungsgesetz ablösbaren Reallasien fortan stets nach
den Vorschriften dieses Gesetzes festgesiellt.
2) Die Bestimmung im F. Z. des Reglements vom 8. August 1830. (siehe
oben unter à.) und im §. 2. des Reglements vom 9. April 1845. (siehe
oben unter c.):
„daß die Ablösung durch die Tilgungskasse nur statt finde, wenn
der Berechtigte darauf anträgt“,
wird aufgehoben, und das Recht zum Antrage auf eine solche Ablösung
auch dem Verpflichteten, jedoch nur für den Fall beigelegt, wenn
derselbe diesen Antrag auf Ablösung sämmtlicher hierzu geeigneren Rcal-
lasten seines Grundstücks richtet.
3) Die Vorschrift im F. 2. des Reglements vom 9. April 1845. (slehe
oben unter c.)
„daß der Antrag siets auch auf Ablösung des Schaaf-, Aufhü-
tungs-, Perch= und Milchnutzungerechts erstreckt werden muß",
wird aufgehoben.
4) Das Reglement vom 9. April 1845. für die Kreise Heiligenstadt
(siehe oben unter c.) wird dahin abgeändert, daß
a) die künftig auszugebenden Schuldverschreibungen der Tilgungeskasse
alljahrlich bis zur Amortisation nicht mit drei und einem galten
sondern mit vier Prozent dem Empfangsberechtigten zu verzinsen;
daß das aus der Staatskasse jährlich zuzuschießende eine Prozent
des Betrages der ausgegebenen Schuldverschreibungen (G. 7. des
gedachten Reglements) mit einem halben Prozent zur Erhöhung
der Zinsen der Inhaber der Schuldverschreibungen von drei und
einem halben auf vier Prozent, und mit einem halben Prozent
zur Amortisation der Schuldverschreibungen zu verwenden;
) die nach F. 12. des Reglements von den Pflichtigen unverändert mit drei
und drei vierkel Prozent des zum zwanziqgfachen Betrage kapitalisirten
Ichrgang 1850. (Nr. 3234.) 18 Geld-