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Geldwerthes ihrer nach dem Gesetz über die Ablösung der Real-
lasten r2c. vom heutigen Tage festzustellenden und zu entrichtenden
Renten fortan nicht in dem Zeitraum von 43 Jahren, sondern
nach Ablauf eines Zeitraums von 56 Jahren erloͤschen;
wenn der Plichtige die Tilgung der Rente vor Ablauf des zuletzt
angegebenen Zeitraums ganz oder theilweise herbeizuführen wünscht,
so kann er solche durch Baarzahlung der in der beigefügten Ta-
belle A. für jedes Jahr berechneten Ablôsungsbeträge bewirken.
Die dem Reglement vom 9. April 1845. beigefügte Tabelle findet
daher nur bei Ablösung solcher Renten Anwendung, welche der
Tilgungskasse bereits vor Publikation des gegenwärtigen Gesetzes
rechtsverbindlich überwiesen sind.
5) Das Reglement vom 8. August 1836. für die Kreise Paderborn 2c.
(siehe oben unter .) wird, wie folgk, abgeändert:
a) Diejenigen Pflichtigen, welche sich den Bestimmungen im F. 14.
Nr. 1. und 2. des gedachten Reglements unterworfen haben, sind
an dieselben nicht ferner gebunden. Es behält aber bei den G. 14.
und 15. des Reglements ihnen zugesicherten Vorkheilen sein Be-
wenden;
5) dieselben Vortheile kommen denjenigen, welche künftig nach Maaß-
gabe des Reglements ihre Reallasten ablösen, sowie denjenigen,
welche bereits Renten an die Tilgungskasse entrichten, den Be-
stimmungen des F. 14. Nr. 1. und . jedoch nicht unterworfen
haben, zu Statten. Beidiesen letzten Pflichtigen beginnt die verminderte
Rentenzahlung von vier und einem sechstel auf vier Prozent, sowie die
Amorisationsperiode von 41 Jahren mit dem auf die Verkündung des
gegenwärtigen Gesetzes zunächst folgenden Rentenzahlungs-Termin.
6) Die Bestimmungen der G. 18. 19. und 20. des gegenwärtigen Gesetzes
finden auch auf die Renten, welche den bereits bestehenden Tilgungs=
kassen (siehe oben unter a. b. c.) zustehen, sowie auf die Gebäude, wor-
auf solche Renten haften, und die Bestimmungen der W. 37. und 57.
des gegenwärtigen Gesetzes auf die Schuldverschreibungen dieser Til-
ungskassen künftighin ebenfalls Anwendung.
7) Die in den W. Jy. und 40. des gegenwärtigen Gesetzes enthaltenen
Bestimmungen sind auch für die mehrgedachten Tilgungskassen dergestalt
maaßgebend, daß die zur Tilgung zu bringenden Schöldverschreilen en
stets durch Ausloosung besiimmt werden müssen. Der Ankauf derselben
durch die Tilgungskassen ist nicht gestattet.
85) Was im F. 49. des gegenwärtigen Gesetzes in Bezug auf die Rechte
dritter Personen verordnet worden, findet bei Abfindungen durch Schuld-
verschreibungen der bestehenden Tilgungskassen gleichfalls Anwendung.
9) Den Minisierien für die Finanzen und für die landwirthschaftlichen An-
gelegenheiten bleibt es überlassen, die Funktionen der bestehenden Til-
gungskassen (siehe oben unter a. b. c.) den Provinzial -Rentenbanken,
respeklive den Auseinandersetzungs-Behörden zu überweisen.
10) Die Vorschriften der Reglements vom 8. August 1836. und 9. April
18.
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