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Stellen entsprechenden Maaße den Grasschnitt benutzt haben, und erfolgt als-
dann die Theilung der Graͤserei nach diesem Nutzungsverhaͤltnisse.
Artikel 4.
Wenn der Umfang der auf einer Dienstbarkeit beruhenden Berechtigun-
gen zur Nutzung von Schilf, Binsen oder Rohr, zum Stoppelharken, so wie
zur Torfnutzung, nicht durch Urkunden, Judikate oder Statuten in anderer Weise
festgestellt ist, so wird derselbe nach den Vorschriften der §#. 52 bis 55. der
Gemeinheitstheilungs-Ordnung vom 7. Juni 1821. bestimmt, je nachdem die
Berechligungen die Düngung oder die Feuerung bezwecken; dabei kommen aber
solche den Berechtigten gehörige Torfläger, welche zur Zeit der Anbringung
des Ablbsungs-Antrages noch nicht aufgedeckt sind, nicht in Betracht.
Mit dieser letzteren Maaßgabe finden die P. 52. und 54. der Gemein-
heitstheilungs-Ordnung auch auf Streu= und Brennholzberechtigungen in frem-
den Forsten Anwendung, wenn sich dieselben auf das Bedürfniß der Berech-
tigten beschränken und die Abrechnung der eigenen Düngerbereitungs= und
Feuerungsmittel nicht ausdrücklich durch Urkunden, Judikate oder Statuten
ausgeschlossen worden ist.
Artikel 5.
Die Entschadigung für die Berechtigung zum Harzscharren, deren Werth
übrigens nur nach demjenigen Nutzen zu bemessen ist, welchen die Ausübung
dieses Rechts bei Beobachtung der Forstpolizeigesetze zu gewähren vermag, darf,
* die Parteien sich nicht anders einigen, nur in Kemee oder Kapital be-
steben.
Artikel 6.
Erfolgt die Aufhebung der Fischerei-Berechtigung bei Gelegenheit einer
nach dem Gesetze wegen Beschaffung der Vorfluth vom 15. November 1811.
vorzunehmenden Entwässerung, oder bei einer nach dem Gesetze über die Be-
nutzung der Privatflüsse vom 28. Februar 1843. herzustellenden Bewässerungs=
Anlage, so wird die Ablôsung der Berechtigung auch in Zukunft nach den Vor-
schriften dieser Gesetze bewirkt. Ebenso behält es sein Bewenden bei den Be-
stimmungen der Fischerei-Ordnungen für die Provinz Posen vom 7. März
1845. und für die Binnengewässer der Provinz Preußen von demselben Tage,
rücksichtlich der Ermittelung der den Fischerei-Berechtigten für solche Nachtheile,
sneg der Fischerei durch neuc Anlagen zugefügt werden, zu gewährenden Ent-
schddigung.
3I allen anderen Fällen wird der jährliche Reinertrag der Fischerei-Be-
rechtigung in Privatgewässern durch das Gutachten Sachverständiger festgestellt,
welche dabei den von dem Berechtigten in den letzten zehn Jahren vor Anbrin-
gung der Provokation durchschnittlich aus der Fischerei gezogenen Nutzen zu
erücksichligen haben. Der jährliche Reinertrag bildet den Maaßstab für die
Höhe der Abfindung der Fischerei-Berechtigten, und diese ist, in Ermangelung
einer anderweiten Einigung der Parteien, in Rente oder Kapital zu gewähren.
Hat der Belastete auf die Ablösung angetragen, so ist der we
außer=