Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1850. (41)

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Artikel 10. 
Fuͤr die auf Forsten haftenden Dienstbarkeitsrechte zur Weide, zur Graͤ- 
serei, zum Mitgenuß des Holzes, zum Streuholen und zum Plaggen-, Hadde- 
und Völtenhielse ist, vorbehaltlich einer anderweiten Einigung der Betheiligten, 
eine Entschädigung in Land nur dann zu geben und anzunehmen, wenn dasselbe 
zur Benutzung als Acker oder Wiese geeignet ist, und in dieser Eigenschaft 
nachhaltig einen höheren Ertrag, als durch die Benutzung zur Holzzucht zu 
gewähren vermag. Die Abfindung ist alsdann dem Berechtigten als Acker 
oder Wiese, unter Berücksichtigung der erforderlichen Kulturkosten anzurechnen. 
Die darauf befindlichen Holzbestände verbleiben dem Forsteigemhümer. Er muß 
dieselben vor der Uebergabe des Landes, im Mangel einer Einigung, nach der 
Bestimmung der Auseinandersetzungs-Behörde binnen einer Frist, welche drei 
Jahre nicht übersteigen darf, abräumen. 
Bis zur vollständigen Abräumung und Uebergabe des Entschädigungs-= 
Landes hat der Forsteigenthümer eine dem Ertragswerthe der noch nicht abge- 
tretenen Fläche entsprechende Geldrente dem Berechtigten zu zahlen. 
Für Oienstbarkeitsrechte zum Mitgenusse des Holzes und zum Streu- 
holen ist jedoch der belastete Grundbesitzer befugt, die Entschädigung des Be- 
rechtigten in auch nur zur Holzzucht geeignetem bestandenen Forsllame mit 
Anrechnung der darauf befindlichen Holzbestände zu gewähren, wenn letzkere 
zu einer nachhaltigen forstmäßigen Benutzung geeignet sind. In diesem Falle 
muß aber die Abfindungsfläche, wenn sie einen nur zur Hochwaldwirthschaft 
geeigneten Holzbestand enthälr, mindestens einen Umfang von dreißig Morgen 
aben. 
Bei der Bestimmung der Lage der Abfindungsfläche findet insbesondere 
der F. 61. der Gemeinheitstheilungs-Ordnung vom 7. Juni 1821. Anwendung. 
In allen anderen Fällen, namentlich auch in denen, welche der §S. 77. 
der Gemeinheitstheilungs-Ordnung vom 7. Juni 1821. bezeichnet, ist für die 
genannten Berechtigungen eine Entschädigung durch Kapital oder Rente zu lei- 
sten und anzunehmen. 
Die G. 127. und 138 der gedachten Gemeinheitstheilungs-Ordnung wer- 
den hierdurch aufgehoben. 
Arrikel 11. 
Die in den G. 131. bis 137. und im F. 139. der Gemeinheitstheilungs- 
Ordnung vom 7. Juni 1821. enthaltenen Bestimmungen über die Waldweide- 
Berechtigungen sind auch auf die Berechtigung zur Gräserei in Forsten an- 
wendbar. 
Artikel 12. 
Der 9. 164. der Gemeinheitstheilungs-Ordnung vom 7. Juni 1821., 
nach welchem neue Gemeinheiten, deren Aufhebung diese Ordnung bezweckt, nur 
unter gewissen Beschränkungen und nur durch schriftlichen Vertrag errichtet 
werden können, wird auf die nach Artikel 1. des gegenwärtigen Gesetzes auf- 
zuhebenden Gemeinheiten ausgedehnt. In Ansehung dieser Gemeinheiten dunsd 
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